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genannt sein, oder es darf sich auf ihrem Schilde eine der vorstehend unter
a, b und c aufgeführten Angaben oder die folgende Angabe vorfinden:
Waage für Weizen, Roggen, Gerste, geputztes Malz, Mais, Reis, Hülsen-
früchte, Raps, Rüb= und Leinsamen.
§. 67.
Junezuhaltende Fehlergrenzen.
In Bezug auf die bei gehöriger Einstellung der Regulireinrichtuug zu erreichende Ge-
nauigkeit in den Leistungen der selbstthätigen Registrirwaagen, sowie in Bezug auf die
Gleichmäßigkeit der einzelnen Füllungen derselben soll bei der Aichung mindestens folgenden
Anforderungen genügt werden:
Nachdem unter successiver Einstellung der Regulireinrichtung auf ihre beiden äußersten
Grenzen die Ermittelung des Gewichtes von je zehn einzelnen regelrecht zu Stande ge-
kommenen Füllungen erfolgt, und aus den beiden Gesammtergebnissen des Gewichtes dieser
Gruppen von Füllungen diejenige Stellung der Regulireinrichtung bestimmt worden ist, bei
welcher für das zu der Prüfung verwendete Material die Uebereinstimmung zwischen dem
wirklichen Gewichte der Füllungen und ihrem registrirten Sollgewichte erreicht sein müßte,
darf das alsdann bei dieser letzteren Stellung der Regulireinrichtung ermittelte Gesammt-
gewicht von wiederum zehn einzelnen regelrecht zu Stande gekommenen Füllungen von dem
registrirten Sollgewichte im Mehr oder im Minder nicht um mehr als ein Gramm für
jedes Kilogramm des letzteren abweichen.
Zugleich darf bei keiner einzigen der vorstehenden Ermittelungen des Gewichtes einzelner
Füllungen eine Abweichung von dem Durchschnittsergebnisse der zehn bei derselben Stellung
der Regulireinrichtung gemachten Ermittelungen gefunden werden, welche mehr beträgt als
25 Gramm bei einem Füllungsgewichte von 5 Kilogramm
30 5) 77 77 7) "7F 10 77
40 „ „ „ „ „ 20 und 25 „
45 „ „ „ » » 37,6 „
50 „ „ „ „ „ 50 „
60 „ „ » » 76 „
70 „ „ „ „ „ 100 „
bei noch größerem Füllungegewichte für je 50 Kilogramm mehr ein Zuschlag von 35 Gramm.