Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Als Füllungsgewicht der Waagen mit bloßer Füllungsregistrirung (siehe §. 66 unter 
Nr. 2) ist hierbei der Betrag von 75 Kilogramm anzunehmen. 
III. Geringere Waagen. 
8. 68. 
IIIa. Waagen für Eisenbahnpassagiergepäck und Waagen für Postpäckereien ohne 
angegebenen Werth. 
Zum Abwägen von Eisenbahnpassagiergepäck und von Postpäckereien ohne angegebenen 
Werth sind solche, im Allgemeinen weniger genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende 
Wägungseinrichtungen zuzulassen, bei welchen das Gewicht der verschiedenen Lasten nicht durch 
die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke oder verschiebbarer Laufgewichte, unter jedes- 
maliger Zurückführung der Waage in die Nähe einer und derselben Gleichgewichtslage, ermittelt 
wird, sondern bei welchen die Gewichtsermittelung lediglich durch die unmittelbare oder 
mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems geschieht. Die 
Veränderungen dieser Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedesmaligen Last zu 
einem und demselben festen Gegengewichte oder zu der Elastizität einer Feder abhängig sind, 
werden hierbei auf Kreisbogeneintheilungen oder auf Zifferblättern ablesbar gemacht. 
Waagen solcher Art sind zuzulassen, wenn sie folgenden Vorschriften genügen: 
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe der Ablesungseinrichtung, 
einen Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung: Waage 
für Eisenbahnpassagiergepäck beziehungsweise Waage für Post- 
päckereien ohne angegebenen Werth enthalten ist. 
2. Ihre Einrichtungen sollen den allgemeinen Vorschriften des §. 58 unter Nr. 1 
bis 3 genügen, und sie sollen mit einem Pendelzeiger versehen sein. 
3. Die Gewichtsangaben der Ablesungseinrichtung dürfen nur in der Kilogramm- 
Einheit ausgedrückt sein, was durch Beisetzung der Bezeichnung kg zu einer der 
Zahlenangaben augenfällig erkennbar gemacht sein soll. Dasjenige Eintheilungs- 
Intervall, welches einem Belastungsunterschiede von 1 Kilogramm entspricht, darf 
nicht kleiner sein als 5 Millimeter. 
4. Es sollen geeignete Regulir= und Tarirvorrichtungen vorhanden sein, um die 
Gewichtsangaben jederzeit mittelst geaichter Gewichte richtig stellen zu können. 
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