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Präzisionswaagen erhalten nur auf besonderes Verlangen der Eigenthümer
eine Plombe angelegt. Bei den periodischen Nachaichungen erfolgt ihre Stempelung
in der Regel durch Aufätzung des Präzisionsstempels mit der betreffenden Jahres-
zahl auf den Balken.
VII. Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger
Flüssigkeiten.
Alkoholometer und Thermometer.
§. 72.
Zulässige Meßwerkzeuge.
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen
solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Prozenten nach Tralles
angeben, und
solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben.
8. 73.
Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit.
1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Ouecksilber-Thermometer.
2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander verbunden
sein, daß das Ouecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche und ausreichende
Beschwerung des Alkoholometers dient, und daß beide zusammen äußerlich ein Instrument,
das Thermo-Alkoholometer, bilden.
3. Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel eines
Thermo-Alkoholometers sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse des Instrumentes symme-
trischen Verlauf haben, und die Massenvertheilung innerhalb des ganzen Instrumentes soll
so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen in eine weingeistige Flüssigkeit sich
lothrecht einstellt.
4. In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden oder
erschwerenden Knötchen, Schlieren und dergleichen vorhanden sein.