Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

64 
Präzisionswaagen erhalten nur auf besonderes Verlangen der Eigenthümer 
eine Plombe angelegt. Bei den periodischen Nachaichungen erfolgt ihre Stempelung 
in der Regel durch Aufätzung des Präzisionsstempels mit der betreffenden Jahres- 
zahl auf den Balken. 
VII. Meßwerkzeuge zur Bestimmung des Stärkegrades weingeistiger 
Flüssigkeiten. 
Alkoholometer und Thermometer. 
§. 72. 
Zulässige Meßwerkzeuge. 
Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes weingeistiger Flüssigkeiten werden zugelassen 
solche Alkoholometer, welche den Alkoholgehalt in Volumen-Prozenten nach Tralles 
angeben, und 
solche Thermometer, welche die Temperatur in Graden nach Réaumur angeben. 
8. 73. 
Material, Gestalt und sonstige Beschaffenheit. 
1. Zulässig sind nur gläserne Alkoholometer und Ouecksilber-Thermometer. 
2. Das Alkoholometer und das Thermometer sollen derartig mit einander verbunden 
sein, daß das Ouecksilbergefäß des letzteren zugleich als die erforderliche und ausreichende 
Beschwerung des Alkoholometers dient, und daß beide zusammen äußerlich ein Instrument, 
das Thermo-Alkoholometer, bilden. 
3. Die äußeren Flächen sowohl des unteren Glaskörpers als der Spindel eines 
Thermo-Alkoholometers sollen einen gleichmäßigen, zu der Achse des Instrumentes symme- 
trischen Verlauf haben, und die Massenvertheilung innerhalb des ganzen Instrumentes soll 
so angeordnet sein, daß die Spindel beim Eintauchen in eine weingeistige Flüssigkeit sich 
lothrecht einstellt. 
4. In den Glaswänden dürfen keine die Ablesung der Skalen verfälschenden oder 
erschwerenden Knötchen, Schlieren und dergleichen vorhanden sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.