Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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11. Die Alkoholmeter= und die Thermometerskale sollen ohne augenfällige Eintheilungs- 
fehler ausgeführt sein, insbesondere dürfen benachbarte Intervalle höchstens um den vierten 
Theil ihrer Länge von einander abweichen. "„ 
12. Die Thermometerskale der gewöhnlichen Thermo-Alkoholometer (siehe §§. 74 und 
75) soll in ganze oder in halbe Grade eingetheilt sein und von mindestens 10 Grad unter 
Null bis mindestens 25 Grad über Null reichen. Die Länge des Intervalles von 1 Grad 
darf nicht kleiner als 1 Millimeter sein. 
13. Die Alkoholometerskale der gewöhnlichen Thermo-Alkoholometer soll in halbe 
Prozente eingetheilt sein und darf nicht mehr als 60 Prozent-Intervalle umfassen. Die 
Länge des Intervalles von 1 Prozent darf für Alkoholgehaltsangaben von mehr als 40 Pro- 
zent an keiner Stelle weniger als 1,5 Millimeter, für Alkoholgehaltsangaben von weniger 
als 40 Prozent an keiner Stelle weniger als 3 Millimeter betragen. 
14. Die Thermometerskale der sogenannten Normal-Thermo-Alkoholometer (siehe 
§§. 74 und 75) soll in halbe oder in Fünftel-Grade eingetheilt sein und denselben Um- 
fang wie bei den gewöhnlichen Thermo-Alkoholometern haben. Die Länge des Intervalles 
von 1 Grad darf nicht kleiner als 2 Millimeter sein. 
15. Die Alkoholometerskale der Normal-Thermo-Alkoholometer soll in Fünftel= oder 
in Zehntel-Prozente eingetheilt sein und darf Alkoholgehalte unter 40 Prozent nicht angeben. 
Eine in Fünftel-Prozente eingetheilte Skale darf nicht mehr als 40 Prozent-Intervalle, 
eine in Zehntel-Prozente eingetheilte Skale nicht mehr als 25 Prozent-Intervalle umfassen. 
Die Länge des Intervalles von 1 Prozent darf bei einer in Fünftel-Prozente eingetheilten 
Skale an keiner Stelle weniger als 3 Millimeter, bei einer in Zehntel-Prozente eingetheilten 
Skale an keiner Stelle weniger als 5 Millimeter betragen. 
16. Nebeneintheilungen, die sich auf andere Alkoholgehalts= beziehungsweise Tempera= 
turangaben beziehen als im §. 72 vorgeschrieben werden, sind anuf den Skalen unzulässig. 
§. 74. 
Bezeichnung. 
Die Thermometerskale soll die deutliche Bezeichnuung Temperatur nach Réaumur 
enthalten. Die Alkoholometerskale soll, falls dieselbe nur in halbe Prozente eingetheilt ist
	        
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