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3.Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichtes des Instrumentes in Milli-
gramm aufgeätzt. 1
4. Die jedem geaichten Instrument beizugebende Reduktionstafel, welche zur Berechnung
des wahren Alkoholgehalts aus den Angaben des Thermo-Alkoholometers dienen soll, wird
durch Stempelung beglaubigt.
3 VIII. Gasmesser.
§. 77.
Zulässige Gasmesser.
Zulässig sind nur solche Gasmesser, welche die hindurchgehende Gasmenge nach metrischem
Maaß angeben.
§. 78.
Beschaffenheit und Einrichtung der Gasmesser.
Zuzulassen sind:
A. Nasse Gasmesser,
d. h. solche, bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende, zum Theil in Wasser
oder in eine andere Flüssigkeit eintauchende Vorrichtung erfolgt, wenn dieselben den folgenden
näheren Bestimmungen entsprechen:
1. Das als Flüssigkeitsbehälter dienende Gehäuse, welches zugleich die gasführenden
Räume unmschließt, soll vollkommen gasdicht und derart zusammengesetzt sein, daß
ohne Verletzung der auf den Verbindungsstellen der einzelnen Theile anzubringenden
Stempel die in dem Gehäuse sich befindende, um eine horizontale Achse drehbare
Meßvorrichtung (Trommel), sowie die übrigen für die Gasmessung wesentlichen
inneren Konstruktionstheile nicht willkürlich abgeändert werden können.
2. Jedes zum Zuführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Rohr soll mit einem
gasdichten hydraulischen Abschlusse von mindestens 40 Millimeter Höhe versehen sein.
3. Die zur Regulirung oder zur Kontrole des Flüssigkeitsstandes dienenden Theile der
Einrichtungen (Flüssigkeitsstandrohr, Abschlußventil, Flüssigkeitsstandzeiger u. dgl.)
sollen entweder derartig beschaffen sein, daß bei Aufstellung des Gasmessers auf
einer waagerechten Ebene der Flüssigkeitsstand gegen den bei der Aichung einge-