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haltenen normalen Stand solche Veränderungen, durch welche die Angaben des Gas-
messers über den doppelten Betrag der Fehlergrenze hinaus (§. 80) verfälscht
werden würden, nicht erfahren kann, ohne daß die Gefahr einer Absperrung des
Gases eintritt, oder es sollen unter entsprechenden Ausfstellungsverhältnissen die be-
züglichen Veränderungen des Flüssigkeitsstandes in der Trommel gegen den bei der
Aichung eingehaltenen normalen Stand an einem äußeren, mit den messenden
Räumen in sicherer Kommunikation stehenden Flüssigkeitsstandrohr leicht und sicher
erkennbar sein.
Absperrvorrichtungen der vorerwähnten Art sollen unbedingt bei allen Gasmessern
für weniger als 100 Flammen (§. 79 Nr. 4 b) vorhanden sein. Bei größeren
Gasmessern, bei welchen Absperrvorrichtungen fehlen dürfen, ist der normale Flüssig-
keitsstand durch eine Marke (Zeiger, Visir oder dergl.) in deutlicher Weise zu
kennzeichnen (siehe S. 81).
4. Die zur Einhaltung des normalen Flüssigkeitsstandes dienenden Theile sollen derartig
eingerichtet und angebracht sein, daß es nicht möglich ist, Abänderungen derselben
leicht und schnell auszuführen oder zu beseitigen, ohne die Stempelung (§. 81) zu
verletzen.
5. Das Zählwerk soll so angebracht sein, daß es ohne Verletzung der die Verbindung
desselben mit dem Gasmesser sichernden Stempelung nicht zugänglich ist.
Nur bei denjenigen Gasmessern für 100 oder mehr Flammen (§. 79 Nr. 4 b),
welche in gußeisernen Gehäusen eingeschlossen sind (Stationsgasmesser), soll es zu-
lässig sein, das Zählwerk abnehmbar anzubringen, falls dasselbe so eingerichtet ist,
daß wenigstens das Räderwerk ohne Verletzung einer in geeigneter Weise auszu-
führenden Stempelung (§. 81) einer Abänderung nicht zugänglich ist.
Zuzulassen sind auch ferner:
B. Trockene Gasmesser,
d. h. solche bei denen die Messung des Gases durch ein System von Kammern ohne Be-
grenzung durch Flüssigkeitsstände erfolgt, wenn dieselben den folgenden näheren Bestimmungen
entsprechen: