Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Die Waldwärter beziehen nur Löhnungen, die je nach der Größe des Aussichtsbezirkes 
und der Anforderung an ihre dienstliche Leistungen bei jedem Einzelnfalle besonders zu 
bemessen und von Unserem Staatsministerium der Finanzen festzusetzen sind. 
II. Dienstes= und Bureau-Aufwand. 
§. 28. 
1. Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Ministerial-Forstabtheilung und der 
Regierungs-Forstabtheilungen. 
Die Mitglieder der Ministerial-Forstabtheilung und der Regierungs-Forstabtheilungen 
erhalten bei Vornahme von Inspektionen die regulativmäßigen Tagegelder ihrer Be- 
soldungsklasse. 
Außerdem haben sie die Vergütung der bei ihren Inspektionstouren wirklich auf- 
gewendeten Reisekosten für Eisenbahn, Fuhrwerke, Reitpferde, Gepäckträger und dgl. zu 
beanspruchen. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, für die Vornahme der In- 
spektionen der Oberforsträthe bei den Regierungs-Forstabtheilungen, sowie für die Vornahme 
der Inspektionen in den einzelnen Inspektionsbezirken ein Diäten= und ein Reisekosten- 
Maximum nach Maßgabe der speziellen Geschäftsverhältnisse festzusetzen. 
2. Dienstes= und Bureau-Aufwand der äußeren Forstbeamten. 
Dienstes-Aufwand. # 
a) Die Forstmeister erhalten zur Bestreitung des Dienstesaufwandes ein jährliches 
Diätenaversum, dessen Höhe nach dem Umfange und der Beschwerlichkeit des 
Dienstesbezirkes für jedes Forstamt durch Unser Staatsministerium der Finanzen 
besonders zu bemessen ist, und welches den Betrag von 360 nur für Forst- 
ämter mit besonders schwierigen örtlichen Verhältnissen überschreiten soll. 
Die Forstmeister dürfen für die Vornahme von Dienstesgeschäften innerhalb 
ihres Amtsbezirkes, sowie für die nach den Vorschriften des Forstgesetzes vom 
28. März 1852 von Amtswegen zu besorgenden forstpolizeilichen Dienstleistungen
	        
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