Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

4. 477 
am Tage des Abschlusses bestimmt. Die zu den Werthpapieren gehörigen Zins= und 
Dividendenkupons bleiben bei Berechnung der Abgabe außer Betracht. 
Ausländische Werthe sind nach den Vorschriften wegen Erhebung des Wechselstempels 
umzurechnen. (Vergl. oben Ziff. I, 2). 
5. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte über im Inlande von einem der 
Kontrahenten erzeugte oder hergestellte Mengen von Sachen oder Waaren sind steuerfrei. 
Ferner wird die in Tarifnummer 4 bestimmte Abgabe nicht erhoben, wenn der Werth des 
Gegenstandes des Geschäftes nicht mehr als 600 JA beträgt, dann bei Kontantgeschäften, 
d. h. bei vertragsmäßig durch Lieferung des Gegenstandes seitens des Verpflichteten am 
Tage des Geschäftsabschlußes zu erfüllenden Geschäften über ausländische Banknoten, aus- 
ländisches Papiergeld, ausländische Geldsorten und über ungemünztes Gold oder Silber. 
(Vergl. die betreffenden Bestimmungen des Tarifs unter „Befreiungen“.) 
6. Die unter Tarifnummer 4 angeordnete Abgabe ist von allen im Inlande abge- 
schlossenen Geschäften der bezeichneten Art zu erheben und zwar ohne Unterschied, ob die 
Kontrahenten Kaufleute sind oder nicht. Geschäfte, welche im Auslande abgeschlossen 
werden, unterliegen, wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind, der Abgabe im 
vollen Betrage, wenn dagegen nur der eine Kontrahent im Inlande wohnhaft ist, nur der 
Abgabe im halben Betrage. (Vergl. §. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes.) 
7. Bedingte Geschäfte gelten in Betreff der Abgabepflicht als unbedingte. Bei so- 
genannten Cirka-Geschäften ist die Abgabe nach dem handelsüblichen Maximum der Lieferung 
zu berechnen, welches, und zwar generell, nicht für den einzelnen Fall, von den Handels- 
und Gewerbekammern festgestellt werden kann. (Vergl. Nr. 10 der Ausführungsvorschriften 
des Bundesraths.) 
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäftes unter veränderten Ver- 
tragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter denselben Vertragsbestimmungen auf einen 
späteren Termin verschoben wird, gilt als neues abgabepflichtiges Geschäft. 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl 
für das Geschäft zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Ab- 
wickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten zu entrichten. Wird 
jedoch bei Kommissionsgeschästen für einen auswärtigen Kommittenten, welcher seinerseits 
als Kommissionär eines Dritten handelt, die über das Geschäft errichtete Schlußnote mit 
80“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.