Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm 
und seinem Kommittenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote spätestens am 
ersten Werktage nach dem Empfang unter Beifügung des Namens seines Kommittenten an 
den letzteren absendet. (§. 7 Abs. 3 und §. 12 Abs. 2 des Gesetzes.) 
8. Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst verpflichtet: wenn das Geschäft durch 
einen im Inlande wohnhaften Vermittler abgeschlossen ist, dieser; 
andernfalls: wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser; 
wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohnhafter, zur Führung 
von Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere; 
wenn es sich um das Abpwickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem 
Kommittenten handelt, der Kommissionär; 
in allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
Selbstverständlich braucht, wenn einer der bei dem Geschäfte betheiligten Kontrahenten 
die richtige Versteuerung bethätigt hat, ohne selbst der zunächst Verpflichtete zu sein, der 
Letztere eine wiederholte Versteuerung nicht vorzunehmen. (Vergl. §. 9 des Gesetzes.) 
9. Die Entrichtung der Steuer erfolgt in der Weise, daß der zu ihrer Entrichtung 
zunächst verpflichtete über das abgabepflichtige Geschäft eine Schlußnote zu errichten hat, welche 
doppelt auf einem vorher gestempelten oder mit den erforderlichen Stempelmarken zu ver- 
sehenden Formular auszustellen ist. (§. 10 des Gesetzes.) 
Diese Schlußnoten sind nach der Zeitfolge numerirt 5 Jahre lang aufzubewahren 
(§. 13 des Gesetzes). Es ist nicht ausgeschlossen, mit der Numerirung der Schlußnoten 
in jedem Jahre wieder mit Nr. 1 zu beginnen. 
Ist bei dem Abschlusse eines abgabepflichtigen Geschäftes zwischen zwei Kontrahenten, 
welche nicht zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, eine beiderseits unterschriebene 
Vertragsurkunde aufgestellt worden, so bedarf es der Ausstellung einer Schlußnote nicht; 
die Kontrahenten sind vielmehr verbunden, die Vertragsurkunde binnen 14 Tagen nach dem 
Geschäftsabschluße einer Steuerbehörde (k. Kreiskassen und Stempelamt Nürnberg, vergl. §. 1 
der Allerh. Verordg. vom 19. September 1885) zur Abstempelung vorzulegen. Die Ab- 
stempelung erfolgt durch Verwendung von Reichs-Stempelmarken, welche die Steuerbehörde 
in ungetheiltem Zustande thunlichst auf der ersten Seite der Urkunde aufzukleben und durch 
Aufdruck des besonderen (Schwarzdruck-) Stempels, welcher außer der Bezeichnung der Steuer-
	        
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