Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

34. 479 
stelle die Inschrift: „Reichs-Stempelabgabe“ und das Datum der Abstempelung enthält, in 
der unter Nr. 12a 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrathes vorgeschriebenen Weise 
zu entwerthen hat. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren ausgestellt, so ist 
von der Steuerstelle auf dem zweiten Exemplar und eventuell auf den weiteren Exemplaren 
mit Unterschrift und unter Beidruckung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Reichs- 
Stempelbetrag zu dem ersten Exemplar verwendet ist. Bei gerichtlich oder notariell auf- 
genommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten nicht ausgehändigt werden, sind 
der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. (Vergl. §. 14 des Gesetzes und Nr. 14 der 
Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
10. Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertrags- 
bestimmungen mehrere Geschäfte über Gegenstände derselben Art ohne Vermittler oder durch 
denselben Vermittler abgeschlossen, so gelten diese Geschäfte in Betreff der Besteuerung als 
ein Geschäft. Ueber derartige hinsichtlich der Besteuerung als ein Geschäft geltenden 
mehreren Geschäfte ist eine Schlußnote auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden 
Geschäfte bereits vorher besteuerte Schlußnoten ausgestellt worden, so kann die Erstattung 
des zu diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht werden. Die Prüfung und Entscheidung 
hierüber steht den Regierungsfinanzkammern zu. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden 
Theilen der betreffenden Schlußnoten von der Steuerstelle zu vermerken. (§. 8 des Gesetzes, 
Nr. 11 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.) 
11. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich 
ist, weil der Werth des Gegenstandes des Geschäftes noch nicht nach seinem höchstmöglichen 
Betrage berechnet werden kann und bezüglich deren die Besteuerung ausgesetzt bleibt, ist 
gleichwohl eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu be- 
merken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich 
wird. Abschrift der Schlußnote ist der einschlägigen Regierungsfinanzkammer zu übersenden. 
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung unter Ausstellung 
einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen 
ist, zu erfolgen. Die Regierungefinanzkammern sind berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung 
dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. Zu diesem Zwecke haben dieselben über die bei 
ihnen eingereichten Abschriften der unversteuerten Schlußnoten ein Verzeichniß anzulegen, in 
welchem von der später erfolgten Versteuerung geeignete Vormerkung zu machen ist.
	        
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