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stelle die Inschrift: „Reichs-Stempelabgabe“ und das Datum der Abstempelung enthält, in
der unter Nr. 12a 2 der Ausführungsvorschriften des Bundesrathes vorgeschriebenen Weise
zu entwerthen hat. Ist die Vertragsurkunde in mehreren Exemplaren ausgestellt, so ist
von der Steuerstelle auf dem zweiten Exemplar und eventuell auf den weiteren Exemplaren
mit Unterschrift und unter Beidruckung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Reichs-
Stempelbetrag zu dem ersten Exemplar verwendet ist. Bei gerichtlich oder notariell auf-
genommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten nicht ausgehändigt werden, sind
der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen. (Vergl. §. 14 des Gesetzes und Nr. 14 der
Ausführungsvorschriften des Bundesraths.)
10. Werden zwischen denselben Kontrahenten an einem Tage zu gleichen Vertrags-
bestimmungen mehrere Geschäfte über Gegenstände derselben Art ohne Vermittler oder durch
denselben Vermittler abgeschlossen, so gelten diese Geschäfte in Betreff der Besteuerung als
ein Geschäft. Ueber derartige hinsichtlich der Besteuerung als ein Geschäft geltenden
mehreren Geschäfte ist eine Schlußnote auszustellen. Sind über einzelne der betreffenden
Geschäfte bereits vorher besteuerte Schlußnoten ausgestellt worden, so kann die Erstattung
des zu diesen entrichteten Abgabebetrages beansprucht werden. Die Prüfung und Entscheidung
hierüber steht den Regierungsfinanzkammern zu. Die erfolgte Erstattung ist auf beiden
Theilen der betreffenden Schlußnoten von der Steuerstelle zu vermerken. (§. 8 des Gesetzes,
Nr. 11 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.)
11. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich
ist, weil der Werth des Gegenstandes des Geschäftes noch nicht nach seinem höchstmöglichen
Betrage berechnet werden kann und bezüglich deren die Besteuerung ausgesetzt bleibt, ist
gleichwohl eine Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile derselben aber zu be-
merken, daß die Besteuerung so lange ausgesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich
wird. Abschrift der Schlußnote ist der einschlägigen Regierungsfinanzkammer zu übersenden.
Sobald die Berechnung der Steuer möglich ist, hat deren Entrichtung unter Ausstellung
einer neuen Schlußnote, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen
ist, zu erfolgen. Die Regierungefinanzkammern sind berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung
dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen. Zu diesem Zwecke haben dieselben über die bei
ihnen eingereichten Abschriften der unversteuerten Schlußnoten ein Verzeichniß anzulegen, in
welchem von der später erfolgten Versteuerung geeignete Vormerkung zu machen ist.