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Hiezu wird Folgendes bemerkt:
a) Nach §. 17 Satz 1 des letzteren Gesetzes verjähren Hinterziehungen der Stempel-
b)
abgabe in 5 Jahren.
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den
Thäter gerichtet ist, unterbricht die Verjährung rücksichtlich desjenigen, auf welchen
die Handlung sich bezieht. Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung
(§. 68 des R.-St.-G.-B.). Der administrative Strafbescheid wirkt in Betreff
der Verjährung wie eine richterliche Handlung. (§F. 459 Abs. 3 der R.-St.-P.-O.)
Hinsichtlich der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Stempelhinter-
ziehungen und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung
und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege verweist §. 18 des Wechselstempel-
steuergesetzes auf die Vorschriften, nach welchen sich das Verfahren wegen Ver-
gehen gegen die Zollgesetze bestimmt. Was hienach speziell das Verfahren im
Verwaltungswege anlangt, so richtet sich dasselbe nach den S§. 459 — 463
der Reichs-Strafprozeßordnung, den einschlägigen weitern Bestimmungen in
Art. 87 ff. des bayer. Ausführungsgesetzes hiezu und Abtheilung A der Anweisung
zur Behandlung der Zoll= und Ausfschlagsstrafsachen im Verwaltungswege vom
2. Oktober 1879 (Gesetz= und Verordn.-Bl. S. 1382), soweit nicht durch die
Natur der Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz, betreffend die Erhebung von
Reichs-Stempelabgaben, eine Ausnahme begründet ist und mit dem Abmaße,
daß an die Stelle der Zollbehörden hier gemäß §. b der Allerhöchsten Verordnung
vom 16. August 1881 die dort bezeichneten k. Rentämter zu treten haben.
(Man vergl. auch die Bekanntmachung vom 2. Oktober 1879, das Verfahren
bei Zuwiderhandlungen gegen das Wechselstempelsteuergesetz betr., Gesetz= und
Verordn.-Bl. S. 1409.)
Erscheinen dem Rentamte die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestrafung nicht
als gegeben, so ist das Verfahren einzustellen. In zweifelhaften Fällen werden
sich die k. Rentämter jedoch vorher mit dem betreffenden Staatsanwalte in's
Benehmen setzen, eventuell auch an die vorgesetzte Stelle berichten und deren
Entschließung abwarten.
Zur Stellung von Anträgen an die Staatsanwaltschaft auf Strafverfolgung
ist in jedem Falle die Genehmigung der vorgesetzten Stelle einzuholen.