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9. Im Hinblick auf 8. 38 Abs. 1 des Gesetzes haben die k. Regierungen, Kammern
der Finanzen, die Entrichtung der in denselben bestimmten Reichs-Stempelabgaben als Direk-
tivbehörden mit den gleichen Befügnissen zu beaufsichtigen, wie sie ihnen hinsichtlich der
denselben gleichzuachtenden landesgesetzlichen Gebühren zukommen.
Die in §. 38 Abs. 2 angeordneten Revisionen sind nunmehr auf öffentliche und von
Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebene Bank-, Kredit= oder
Versicherungsanstalten, dann auf die zur Erleichterung der Liquidationen von Zeitgeschäften
bestimmte Anstalten (Liquidationsbureaus) beschränkt. Die Revisionen werden nach Maß-
gabe der desfalls vom Bundesrathe erlassenen Anordnungen (Nr. 28 der Ausführungsvor-
schriften und Nr. 15 der Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der Reichs-
Stempelabgaben) von den mit der Respicienz über das Gebührenwesen betrauten Referenten der
k. Regierungen, Kammern der Finanzen, geübt. (§. 4 der Allerh. Vdg. vom 19. September 1885.)
10. Außerdem haben gemäß §. 39 des Gesetzes auch die übrigen Behörden und
Beamten der Bundesstaaten und Kommunen, insbesondere auch diejenigen Beamten, denen
eine richterliche oder polizeiliche Gewalt anvertraut ist, ferner die von Handelsvorständen
(Handels= und Gewerbekammern) eingesetzten Sachverständigen-Kommissionen und Schieds-
gerichte, sowie die Notare die Verpflichtung, die Besteuerung der ihnen vorkommenden Ur-
kunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zuwiderhandlungen gegen das
Gesetz bei dem zuständigen Rentamte zur Anzeige zu bringen. ç
Die Außerachtlassung dieser Obliegenheit zieht Ordnungs= und Disciplinar-Strafen
nach sich. «
Die k Regierungen, Kammern der Finanzen, haben die mit der örtlichen Prüfung der
Gebührenbewerthung bei den Gerichten, Notaren, Verwaltungsbehörden und Gerichtsvoll—
ziehern betrauten Kommissäre anzuweisen, den Vollzug des §. 39 des Gesetzes genauest zu über-
wachen und etwa wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften in den betreffen-
den Revisionsprotokollen behufs weiterer Maßnahmen zu constatiren.
11. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kaufmännischen Ge-
schäftsformen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sachverhältnisses Anlaß geben,
oder für die Anwendung der Tarifnummer 48 Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft
als ein solches anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abge-
schlossen ist, oder ob es sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über die