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die k. Centralstaatskasse der Letzteren der in Spalte 16 ausgezeigte Betrag behufs der Ab-
rechnung mit der Reichs-Hauptkasse zu überweisen. Ein viertes Exemplar ist dem k. Staats-
ministerium der Finanzen zur Einsicht vorzulegen.
In Spalte 2 dieser Uebersichten sind sämmtliche Stenerstellen des Regierungsbezirkes,
welche Reichs-Stempeläbgaben zu erheben haben, einzeln unter einander vorzutragen. Die
Einträge der noch rückständigen, beziehungsweise für privative Rechnung gestundeten Beträge
in Spalte 11 erfolgen nur vormerkungsweise. In Spalte 17 ist zu bemerken, daß der
Verkauf der gestempelten Formulare und Reichs-Stempelmarken gegen baar durch die Post-
anstalten erfolgt. Im Uebrigen sind die aus dem Vordruck ersichtlichen Vorschriften für
den Gebrauch entsprechend zu beachten.
11. Da die allenfalls gestundeten Reichs= Stempelabgaben von Lotterieloosen der
Reichskasse gegenüber als effektive Einnahmen behandelt werden, so sind die an dieselbe zu
liefernden Beträge in den Staatsfond-Kassabüchern der Kreiskasse bis zu ihrer Verein-
nahmung vorschußweise zu verausgaben. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn kredidirte
Beträge für gestempelte Formulare bei Ablauf der Kreditfrist noch nicht einbezahlt sind.
(Vergl. unten Abth. C Ziff. II 4.)
12. Die in Nr. 11 Absatz 1 der Bestimmungen des Bundesraths angeführten Vor-
schriften vom 3. April 1878 finden auf das Abrechnungsverhältniß zwischen dem Reiche
und Bayern keine Anwendung. Deßgleichen erleidet die Vorschrift in Satz 3 a. a. O.,
wonach die Haupt= und Unterämter die von ihnen erhobenen Reichs-Stempelabgaben in ihren
Reichssteuer-Uebersichten mit nachzuweisen haben, für Bayern insoferne eine Ausnahme, als
hier die Zollbehörden mit der Erhebung der fraglichen Abgaben nicht befaßt sind.
Die Abrechnungen der Centralstaatskasse mit der Reichs-Hauptkasse über die Ein-
nahmen an Reichs-Stempelabgaben haben in derselben Weise, wie die Abrechnungen über
die Einnahmen an Zöllen und sonstigen Reichs-Steuern zu erfolgen.
13. Die Revision der von den Kreiskassen in Vorlage gebrachten Register (vergl.
Ziff. 10 Abs. 2 oben) ist im Allgemeinen nach Maßgabe der für die Revision der Gebühren-
register bestehenden Bestimmungen zu bethätigen, welche Letztere im Wesentlichen auch mit
den deßfalls für die Zollverwaltung geltenden Vorschriften übereinstimmen.
Da die Register und deren Beilagen auch die für die materielle Prüfung der Richtig-