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keit und Vollständigkeit der Ansätze und der Sollstellung erforderlichen Anhaltspunkte dar—
bieten, so hat eine örtliche Revision bei den Steuerstellen deßfalls nicht stattzufinden.
14. Auf Grund der vollzogenen Prüfung wird das von der k. Kreiskasse vorgelegte
Hauptverzeichniß revisorisch festgesetzt und der der bayerischen Staatskasse gemäß 8. 43 des
Gesetzes verbleibende Antheil von 2 Prozent zur einnahmlichen Verrechnung in der Staats-
fondsrechnung der Kreiskasse eingewiesen. ,
Bezüglich der Erledigung der erhobenen Revisionserinnerungen ist nach Analogie der
Vorschriften in §. 52 der Bekanntmachung vom 21. September 1879 Instruktion zum
Vollzuge des Reichs-Gerichtskostengesetzes 2c. (Finanz.-Min.-Blatt S. 205) mit der Maß-
gabe zu verfahren, daß an Stelle des Reutamts hier die Kreiskasse zu treten hat.
15. Sind in Folge der gepflogenen Revision und der hierauf ergangenen Bescheide
Reichs-Stempelabgaben von den Pflichtigen nachzuholen oder an dieselben zurückzuvergüten,
so liegt dies der Kreiskasse ob.
Behufs der rechnerischen Behandlung dieser Nachholungen (Registerdefekte) und Rück-
vergütungen hat die Kreiskasse für jede Steuerstelle des Regierungsbezirkes nach Erforderniß
Nachholungs= beziehungsweise Rückvergütungsregister anzulegen, deren Rubrikenbau den
betreffenden Heberegistern entsprechend nachzubilden ist.
Diese Register sind gleichfalls vierteljährlich zu führen. In dieselben sind jedoch
nur die während des betreffenden Quartals effektuirten Nachholungen und Rückvergütungen
aufzunehmen: Nachholungen und Rückvergütungen, welche auch innerhalb des auf die
Revision folgenden Quartals noch nicht ausgeführt werden konnten, sind in einem besonderen
Vormerkungsbuche (Ziff. 16 unten) festzuhalten.
Am Schlusse jeden QOuartals sind die effektnirten Nachholungen und Rückersätze in
das betreffende Heberegister der einschlägigen Steuerstellen summarisch überzutragen, was in
der Weise zu geschehen hat, daß von der k. Kreiskasse die Nachholungen dem Register-
abschlusse zu-, die Rückvergütungen aber an demselben und eventuell in dem Hauptverzeichnisse
abgesetzt werden.
Aenderungen, welche im laufenden Rechnungsjahre nicht mehr für einander gebracht
werden können, sind im folgenden Jahre zu behandeln.
Die Nachholungs= und Rückvergütungsregister haben Beilagen der betreffenden Hebe-
register und beziehungsweise des Hauptverzeichnisses zu bilden.
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