Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

K 34. 495 
gestempelten Schlußnotenformulare sind unter einem zu Ziff. III Kap. 2 §.7 der Einnahmen 
(vgl. die Entschl. des k. Staatsminist. der Finanzen vom 12. August 1884 F. M. Bl. S 227) 
neu zu eröffnenden Titel 3 „Erlös aus dem Verkaufe ungestempelter Formulare 2c.“ vor- 
zutragen. In Titel 1 u. 2 des §. 7 ist statt §. 31 und §. 32 des Gesetzes vom 1. Juli 
1881 zu setzen: §. 43 und §. 44 des Gesetzes betr. die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben. 
19. Die Hebe= und Anmeldungsregister sammt Belegen unterliegen der Super- 
revision, welche sich selbstverständlich auch auf die Hauptverzeichnisse und die bezüglich der 
Abrechnungen mit der Reichs-Hauptkasse getroffenen Verfügungen zu erstrecken hat. Die 
Superrevision ist auch in Ansehung der Anfälle für das IV. Quartal des Reichs-Etats- 
jahres so zeitig vorzunehmen, daß etwaige Anstände womöglich noch vor Ablanf des in 
Nr. 12 der Bestimmungen des Bundesraths für die Einsendung der definitiven Ueber- 
sichten vorgeschriebenen Termins (1. November) gehoben werden können. 
20. Hinsichtlich der rechnerischen Behandlung der bei den Postanstalten anfallenden Ein- 
nahmen aus dem Verkaufe von Reichs-Stempelmarken und gestempelten Formularen, sowie 
der desfallsigen Abrechnungen mit der Reichs-Hauptkasse haben im Allgemeinen die bezüglich 
der Einnahmen aus dem Verkaufe von Wechselstempelmaterialien bestehenden Vorschriften 
sinngemäße Anwendung zu finden. Die der bayerischen Staatskasse verbleibende, aus dem 
in Ziffer 9 oben erwähnten Konto ersichtliche Einnahme aus dem Verkaufe ungestempelter 
Formulare, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten gestempelten 
Schlußnoten-Formulare ist am Schlusse jeden Quartals der k. Centralstaatskasse abzuliefern. 
Zu den an das Reichs-Schatzamt vierteljährig einzusendenden Uebersichten (Nr. 12 der 
Bestimmungen des Bundesraths) hat die k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten, Ab- 
theilung für Post und Telegraphen, das vorgeschriebene Muster 4 zu verwenden. Die 
Spalten 3—5 und 9—13 sind leer zu führen. 
Als Beilage zu der vorläufigen Uebersicht der für das I. bis IV. Quartal des Etats- 
jahres bei den k. Postanstalten aufgekommenen Reichs-Stempelabgaben hat die k. General- 
direktion der Verkehrsanstalten, Abtheilung für Post und Telegraphen, eine Nachweisung 
der Einnahme und Ausgabe von Reichs = Stempelmarken nach dem vom Bundesrathe vor- 
geschriebenen Muster 5 aufstellen zu lassen und mit jener Uebersicht an das Reichs-Schatz= 
amt einzusenden.
	        
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