Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Gleichzeitig mit der Uebersendung der fraglichen Uebersichten und der Nachweisung ist 
auch dem k. Staatsministerium der Finanzen je ein Exemplar zur Einsicht vorzulegen und 
hiebei der für ungestempelte Formulare und für die als Ersatz für verdorbene Stempel- 
zeichen verabfolgten gestempelten Schlußnoten-Formulare vereinnahmte Betrag anzugeben. 
Bezüglich der rechnerischen Behandlung des Antheils von 2 Prozent für die Erheb- 
ungs= und Verwaltungskosten, sowie der Verausgabung der letzteren bei den k. Post- 
anstalten hat es bei dem bisherigen Verfahren sein Bewenden. 
21. Soferne die dem Reichs-Schatzamte von den k. Regierungen, Kammern der 
Finanzen, und der k. Generaldirektion der Verkehrsanstalten für das I. bis IV. Quartal 
übersendeten provisorischen Uebersichten in Folge der Revision und beziehungsweise Super- 
revision keiner Vervollständigung oder Berichtigung bedürfen, ist hievon dem k. Staats- 
ministerium der Finanzen bis längstens 20. Oktober jeden Jahres Abzeige zu erstatten, 
gleichzeitig aber den abrechnenden Kassen Mittheilung zu machen. 
Andernfalls ist gemäß Nr. 12 Abs. 1 der Bestimmungen des Bundesraths eine de- 
finitive Uebersicht über den Ertrag der Reichs-Stempelabgaben nach dem vorgeschriebenen 
Muster 4 anfertigen zu lassen und bis längstens 1. November an das Reichs-Schatzamt 
einzusenden. Gleichzeitig sind die abrechnenden Kassen behufs Berichtigung ihrer Abrech- 
nungen mit der k. Centralstaatskasse und beziehungsweise mit der Reichs-Hauptkasse unter 
Mittheilung je eines Exemplares der definitiven Uebersicht zu verständigen und ist ein 
weiteres Exemplar dem k. Staatsministerium der Finanzen zur Einsicht vorzulegen. 
22. Die gemäß Nr. 15 Abs. 4 der Bestimmungen des Bundesraths von den revi- 
direnden Beamten (§. 4 der Allerh. Verordnung vom 19. September 1885) zu erstattenden 
Jahresberichte sammt zugehörigen Uebersichten sind dem k. Staatsministerium der Finanzen 
sofort nach Schluß des betreffenden Geschäftsjahres in Vorlage zu bringen. 
23. Der erste Bedarf der zu den Hebe= und Anmeldungsregistern erforderlichen For- 
mular-Papiere wird den k. Kreiskassen und dem k. Stempelamte Nürnberg durch das geheime 
Expeditionsamt des k. Staatsministeriums der Finanzen unmittelbar und unentgeltlich zu- 
gesandt werden. Die k. Rentämter können, insoweit der vorhandene Vorrath reicht, die 
bisherigen Formulare zu den Hebe= und Anmelderegistern fortbenützen. Jedoch ist zu beachten, 
daß die Spalten 12, 15 und 16 in den bisherigen Formularen zu den Heberegistern
	        
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