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würde, und wenn überdieß jede Verlustgefahr — sei es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des
Unternehmers oder auf die erfolgte Hinterlegung einer ausreichenden Kaution — als aus-
geschlossen erscheint. Ueber den Verloosungstermin hinaus darf jedoch in keinem Falle
Stundung gewährt werden.
Bei Lotterieloosen, deren Absatz sich auf mehrere oder alle Regierungsbezirke erstreckt,
ist die Genehmigung des k. Staatsministeriums der Finanzen einzuholen.
2. Bei Waarenverloosungen zu mildthätigen Zwecken können die k. Regierungen,
Kammern der Finanzen, gestatten, daß von der Abstempelung der einzelnen Loose Umgang
genommen werde, wenn der Verkauf der Loose in sogenannten Glücksbuden oder Glückshäfen
unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindet, die planmäßige Zahl der Loose mindestens 3000 Stück
beträgt und der Nennwerth oder Preis der einzelnen Loose 20 Pfennig nicht übersteigt.
(Vergl. Nr. 21 Abs. 2 und 3 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths und Abth. A
Ziff. III 6 oben.)
3. Gemäß Nr. 20 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften des Bundesraths hat die
Behörde, welche die obrigkeitliche Erlaubniß zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie
oder Ausspielung ertheilt, hievon ohne Verzug und in allen Fällen der zur Erhebung der
Abgabe für die Loose zuständigen Steuerbehörde (Rentamt) unter Bezeichnung des Unter-
nehmens und seines Zweckes, des Namens und der Wohnung des Unternehmers und des
Zeitpunktes, an welchem dem Letzteren die obrigkeitliche Erlaubniß behändigt worden, schriftlich
Mittheilung zu machen.
Indem die k. Regierungen, Kammern des Innern, sowie auch die sämmtlichen Orts-
polizeibehörden hierauf besonders aufmerksam gemacht werden, ergeht zugleich der Auftrag,
in den Verfügungen und Beschlüssen, womit die polizeiliche Bewilligung zu einer Lotterie
oder Ausspielung ertheilt wird, stets auch das einschlägige Rentamt (§. 3 der Allerh. Vdg.
vom 16. August 1881) namhaft zu machen, welchem die Loose vor der Ausgabe zu Ab-
stempelung vorzulegen sind.
4. Die Würdigung und Feststellung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
der Befreiung von der Reichsstempelabgabe im einzelnen Falle gegeben sind, insbesondere
ob ein mildthätiger Zweck vorliegt, kommt ausschließlich den k. Regierungen, Kammern der
Finanzen, zu. (Vergl. Nr. 19 b der Ausführungsvorschriften des Bundesraths.)
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