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derjenigen Forstgehilfen entnommen, welche ihre Befähigung für den Buchhaltungs= und
Bureaudienst nachgewiesen haben.
Die Einberufung der Funktionäre bei den Regierungs-Forstbuchhaltungen erfolgt durch
die betreffende Kreisregierung (Regierungs-Forstabtheilung).
2. Für die pragmatischen Stellen des Forstbuchhaltungs= und Bureaudienstes sollen
nur solche Persönlichkeiten in Vorschlag gebracht werden, welche in demselben ihre Befähi-
gung bereits erprobt haben.
Forstamts-Afsessoren bleibt es unbenommen, sich um die Stelle eines Forstbuchhalters
zu bewerben.
III. Für die Stellen des Forst-Betriebs= und Verwaltungsdienstes.
8. 36.
1. Hinsichtlich der Vorbedingungen für den Eintritt in den Staatsforstverwaltungs-
dienst verbleibt es bei den Bestimmungen Unserer Verordnung vom 21. August 1881,
den forstlichen Unterricht in Bayern betreffend; Unser Staatsministerium der Finanzen
ist jedoch ermächtiget, anzuordnen, daß die Forst-Praktikanten einen Theil der dreijährigen
Vorbereitungs-Praxis (§. 15 jener Verordnung) bei der Kreisregierung (Regierungs-Forst-
abtheilung) zu erstehen haben.
2. Zum Forstamts-Assistenteu können nur solche Staatsforstdienst-Adspiranten ernannt
werden, welche die sämmtlichen für die Zulassung zur praktischen Concursprüfung vorge-
schriebenen Vorbedingungen erfüllt und diese Prüfung mit Erfolg bestanden haben.
Bis zu ihrer Ernennung als Forstamts-Assistenten haben die geprüften Praktikanten
ihre Praxis bei einem k. Forstamte fortzusetzen; denselben kann jedoch während dieser Zeit
eine bezahlte Funktion übertragen oder von Unserem Staatsministerium der Finanzen
gestattet werden, in dem Forstverwaltungsdienst der Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften
und Privaten sich verwenden zu lassen.
Die Ernennung der Forstamts-Astistenten erfolgt durch Unser Staatsministerium der
Finanzen.
3. Zum Forstamts-Assessor können nur solche Forstamts-Assistenten in Vorschlag ge-
bracht werden, welche in der Diensteseigenschaft als solche einige Jahre zur vollen Zu-
friedenheit gedient und sich die Qualifikations-Note zum Vorrücken in den nächst höheren
Dienstgrad erworben haben.
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