Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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derjenigen Forstgehilfen entnommen, welche ihre Befähigung für den Buchhaltungs= und 
Bureaudienst nachgewiesen haben. 
Die Einberufung der Funktionäre bei den Regierungs-Forstbuchhaltungen erfolgt durch 
die betreffende Kreisregierung (Regierungs-Forstabtheilung). 
2. Für die pragmatischen Stellen des Forstbuchhaltungs= und Bureaudienstes sollen 
nur solche Persönlichkeiten in Vorschlag gebracht werden, welche in demselben ihre Befähi- 
gung bereits erprobt haben. 
Forstamts-Afsessoren bleibt es unbenommen, sich um die Stelle eines Forstbuchhalters 
zu bewerben. 
III. Für die Stellen des Forst-Betriebs= und Verwaltungsdienstes. 
8. 36. 
1. Hinsichtlich der Vorbedingungen für den Eintritt in den Staatsforstverwaltungs- 
dienst verbleibt es bei den Bestimmungen Unserer Verordnung vom 21. August 1881, 
den forstlichen Unterricht in Bayern betreffend; Unser Staatsministerium der Finanzen 
ist jedoch ermächtiget, anzuordnen, daß die Forst-Praktikanten einen Theil der dreijährigen 
Vorbereitungs-Praxis (§. 15 jener Verordnung) bei der Kreisregierung (Regierungs-Forst- 
abtheilung) zu erstehen haben. 
2. Zum Forstamts-Assistenteu können nur solche Staatsforstdienst-Adspiranten ernannt 
werden, welche die sämmtlichen für die Zulassung zur praktischen Concursprüfung vorge- 
schriebenen Vorbedingungen erfüllt und diese Prüfung mit Erfolg bestanden haben. 
Bis zu ihrer Ernennung als Forstamts-Assistenten haben die geprüften Praktikanten 
ihre Praxis bei einem k. Forstamte fortzusetzen; denselben kann jedoch während dieser Zeit 
eine bezahlte Funktion übertragen oder von Unserem Staatsministerium der Finanzen 
gestattet werden, in dem Forstverwaltungsdienst der Gemeinden, Stiftungen, Körperschaften 
und Privaten sich verwenden zu lassen. 
Die Ernennung der Forstamts-Astistenten erfolgt durch Unser Staatsministerium der 
Finanzen. 
3. Zum Forstamts-Assessor können nur solche Forstamts-Assistenten in Vorschlag ge- 
bracht werden, welche in der Diensteseigenschaft als solche einige Jahre zur vollen Zu- 
friedenheit gedient und sich die Qualifikations-Note zum Vorrücken in den nächst höheren 
Dienstgrad erworben haben. 
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