Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

4 34. 
Abdruck. 
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. d. M. zur Ausführung des Gesetzes, 
betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, die nachstehend unter A 
druckten Bestimmungen beschlossen: 
A. 
Ausführungsvorf chriften 
und B abge- 
dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben. 
(Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 179.) 
  
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien, 
Renten= und Schuldverschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen 
und ausländischen Lotterieloosen (Nr 5 des Tarifs) und zur Abstempelung 
dieser Urkunden zuständig sind, werden ebenso, wie die Beamten zur Wahr- 
nehmung der im §. 38 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte und deren Geschäfts- 
bezirke, gemäß §. 37 des Gesetzes von den Landesregierungen bestimmt und 
öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein Verzeichniß dieser 
Steuerstellen und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs- 
Centralblatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben. 
Die mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe 
und insbesondere mit dem Verkauf der gestempelten Formulare und der Reichs- 
stempelmarken beauftragten Amtsstellen bestimmt gleichfalls die Landesregierung 
und macht dieselben öffentlich bekannt. 
Zu §. 2 des Gesetzes. 
I. Zuständigkeit 
der Steuer- 
behörden 
II. Aktien, Ren- 
2a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den an= ten= und Schuld- 
liegenden Mustern a oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen 
unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und Wohnorts ver- 
ziehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von 
84 
verschreibungen. 
uster 
H
	        
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