4 34.
Abdruck.
507
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. d. M. zur Ausführung des Gesetzes,
betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben, die nachstehend unter A
druckten Bestimmungen beschlossen:
A.
Ausführungsvorf chriften
und B abge-
dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben.
(Reichs-Gesetzbl. 1885 S. 179.)
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Aktien,
Renten= und Schuldverschreibungen (Nr. 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen
und ausländischen Lotterieloosen (Nr 5 des Tarifs) und zur Abstempelung
dieser Urkunden zuständig sind, werden ebenso, wie die Beamten zur Wahr-
nehmung der im §. 38 Absatz 2 bezeichneten Geschäfte und deren Geschäfts-
bezirke, gemäß §. 37 des Gesetzes von den Landesregierungen bestimmt und
öffentlich bekannt gemacht. — Dem Reichskanzler wird ein Verzeichniß dieser
Steuerstellen und ihrer Zuständigkeit behufs Veröffentlichung im Reichs-
Centralblatt mitgetheilt, auch von allen Veränderungen alsbald Kenntniß gegeben.
Die mit der Erhebung der in der Tarifnummer 4 angeordneten Abgabe
und insbesondere mit dem Verkauf der gestempelten Formulare und der Reichs-
stempelmarken beauftragten Amtsstellen bestimmt gleichfalls die Landesregierung
und macht dieselben öffentlich bekannt.
Zu §. 2 des Gesetzes.
I. Zuständigkeit
der Steuer-
behörden
II. Aktien, Ren-
2a. Die zu versteuernden Werthpapiere sind mit einer nach den an= ten= und Schuld-
liegenden Mustern a oder b doppelt ausgefertigten, von dem Steuerpflichtigen
unterzeichneten und mit genauer Angabe seines Standes und Wohnorts ver-
ziehenen Anmeldung einer zuständigen Steuerstelle vorzulegen. Lose oder von
84
verschreibungen.
uster
H