Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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unter Rückzahlung des etwaigen Ueberschusses ab. Nach Berichtigung der 
Kosten erhält der Steuerschuldner ein mit Quittung (Nr. 2b) versehenes 
Exemplar der Anmeldung zurück. 
Ersieht die Reichsdruckerei aus der übersandten Quittung, daß der Vor- 
schuß die Kosten nicht deckt, so hat sie die Steuerstelle hiervon alsbald und 
vor der Rücksendung der abgestempelten Werthpapiere behufs unverzüglicher 
Einziehung des fehlenden Betrages zu benachrichtigen. 
2e. Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 be- 
zeichneten Werthpapiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter 
Nummer 2a bis 2d zur Abstempelung vorzulegen. Die letztere erfolgt nach 
den für die Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Be- 
stimmungen unter Aufdruck desselben Stempels (2c) bei dem Onittungsver- 
merk über die jeweilige Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit 
der Abgabenerhebung vermittelst eines Stempels ersichtlich zu machen. 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf 
es indessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen 
Vorlegung der Interimsscheine die volle tarifsmäßige Abgabe für die voll- 
gezahlten Stücke und die ganze Emission im Voraus entrichtet worden ist. In 
Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine über 
dem Reichsstempelabdruck mit folgendem Vermerk zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbesteuert. 
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle). 
Zu §. 2 und Satz 2 bezw. 3 der letzten Spalte der Tarif- 
nummern 1 und 2. 
3. Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werth- 
papiere ist der volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der 
Steuerstelle auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen 
Interimsscheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs
	        
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