612
Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender inländischer Werth-
papiere; Schuldverschreibungen des Reichs und der Bundesstaaten werden zum
Nominalwerth, bei niedrigerem Kurse aber zum Kurswerth, sonstige Werth-
papiere der bezeichneten Art aber in Höhe des bei der Reichsbank beleihbaren
Theilbetrages als Kaution angenommen werden. Den Papieren sind die
Talons und die Zinsscheine beizufügen; es steht jedoch dem Steuerpflichtigen
frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zinsscheine zurückzubehalten.
Seitens der Steuerstelle ist auf dem, dem Anmeldenden zurückzugebenden
Exemplare der Anmeldung unter Bezugnahme auf den gemachten Vorbehalt
die erfolgte Sicherheitsbestellung bezw. Deposition zu bescheinigen und ein ent-
sprechender Vermerk im Anmeldungsregister zu machen, im Uebrigen aber
nach der Bestimmung im ersten Absatz dieser Ziffer zu verfahren. Die Vor-
legung der Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der
abgestempelten definitiven Stücke, den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet,
bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die Steuer-
behörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der Vorlegung der
Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der einzelnen auf die
letzteren geleisteten Einzahlungen und die darauf gezahlten Abgabenbeträge,
sowie den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben,
auch das oben bezeichnete Exemplar der Anmeldung mit beizufügen. Findet
sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu erinnern, so hat die
Steuerstelle wegen der Vernichtung der Stempelzeichen auf den Interims-
scheinen (Absatz 2 dieser Ziffer) und wegen entsprechender Rückgabe der be-
stellten Sicherheit bezw. des deponirten Steuerbetrages das Weitere zu ver-
anlassen, insbesondere auch die zugestandene Anrechnung auf dem mitvorge-
gelegten und zurückzugebenden Exemplar der Anmeldung, sowie auf dem als
Belag bei der Steuerstelle verbliebenen Exemplar und im Anmeldungsregister
zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige durch Anrechnung
nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen.
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den
Interimsscheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der statt-