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gehabten Abgabenerhebung nicht ersichtlich sind, bedarf es einer bezüglichen
Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Verlangen der Steuerstelle
sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung des tarifmäßigen Abgabenbe-
trages die Quittungen über die anzurechnenden Beträge beizubringen.
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 1, Befreiung.
4. Wird beansprucht, daß für inländische Aktien, auf welche vor dem
1. Oktober 1881 Einzahlungen stattgefunden haben, die Reichsstempelabgabe
nur für die von dem genannten Tage ab geleisteten Einzahlungen erhoben
werde, so ist in der Anmeldung der Aktien zur Versteuerung (Nr. 2 a) außer
dem Nennwerthe der einzelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf
dieselben geleisteten Einzahlungen anzugeben und sind zugleich die Beweise für
diese Angaben beizubringen. Der Beweis ist namentlich auch darauf zu richten,
daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur Ausgabe gelangenden Aktien ge-
leistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch unbegeben in den Händen
des Emittenten war.
Die Direktivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Ein-
zahlungen und der Abgabe.
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und
der Rückgabe der abgestempelten Aktien finden die Bestimmungen unter Num-
mer 2b bis 2d sinngemäße Anwendung. In der Quittung über den ge-
zahlten Abgabenbetrag ist außer dem Neunwerthe der Aktien auch der Betrag
der, der Abgabe nicht unterworfenen Einzahlungen anzuführen. Ist die Voll-
zahlung des Interminsscheins vollständig bereits vor dem 1. Oktober 1881
erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu quittiren, so ist das zurückzugebende
Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu versehen.
Auf ausländische Aktien und auf inländische Renten= und Schuldver-
schreibungen findet die Befreiung der vor dem 1. Oktober 1881 geleisteten
Einzahlungen keine Anwendung.