Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Zu §. 2 und zur Tarifnummer 2, Spalte „Berechnung der 
Stempelabgabe“ Satz 2. 
5. Wenn die Anrechnung eines, für inländische, nach dem 30. Sep- 
tember 1881 ausgegebene Renten= oder Schuldverschreibungen vor dem 1. Ok- 
tober 1881 bereits erhobenen Landesstempels auf die Reichsstempelabgabe be- 
ansprucht wird, so sind mit der Anmeldung (Nr. 2 a) die Beweisstücke (Steuer- 
quittungen 2c.) über die Höhe des gezahlten landesgesetzlichen Stempels bei- 
zubringen, falls diese nicht aus den verwendeten Stempelzeichen zweifellos her- 
vorgeht. Jene Beweisstücke verbleiben als Beläge bei der Steuerstelle. 
In der Anmeldung (Nr. 2 a) ist der für die einzelnen Stücke gezahlte 
Landesstempelbetrag anzugeben und das Sachverhältniß darzulegen. Die Steuer- 
stelle zieht den Stempelbetrag ein, um welchen der Reichsstempel für jede ein- 
zelne Renten= oder Schuldverschreibung den dafür gezahlten Landesstempel 
übersteigt. Wegen der Abstempelung, der Rückgabe der abgestempelten Werth- 
papiere und der Quittung über die Abgabe finden die Bestimmungen unter 
Nummer 2 b bis 2 d siungemäße Anwendung. In der Quittung über die 
erhobene Reichsstempelabgabe ist auch der Betrag der für jedes Stück ent- 
richteten Landesabgabe nachrichtlich zu vermerken. 
Zu §. 2 und zur Tarifnummer 2cc und 3b. 
6. Wird für inländische Renten= oder Schuldverschreibungen auf Grund 
der Tarifnummer 2 cc oder 3 b Befreiung von der Stempelabgabe beansprucht, 
so ist in der Anmeldung (Nr. 2 a) das Sachverhältniß anzugeben und über- 
dies der Beweis zu führen, daß die auszugebenden Obligationen in der That 
nur zum Zweck des Umtausches ausgestellt werden, also ohne Veränderung 
des durch die zurückzuziehenden Stücke beurkundeten Rechtsverhältnisses. Ins- 
besondere findet die Befreiung keine Anwendung, wenn die neu auszugebenden 
Renten= oder Schuldverschreibungen von einem anderen Schuldner, allein oder 
mit dem bisherigen Schuldner, ausgestellt werden, zu einem anderen Zins- 
satze verzinslich sind, auf den Inhaber lauten, während die aus dem Verkehr 
tretenden Stücke auf den Namen lauten und dergleichen mehr.
	        
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