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Formulars greifenden Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der
Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Formulare können amtlich
gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Reichsstempelmarken
kversehen werden.
Die amtliche Stempelung derselben erfolgt nach dem Antrage der Be-
theiligten entweder durch Aufdruck des in Nummer 12a unter Ziffer 1 be-
zeichneten Stempels und einer für beide Theile des Formulars gleichen fort-
laufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antrag-
stellers, oder unter Verwendung von Reichsstempelmarken durch die Steuerstellen.
Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens
je hundert Formulare zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen;
die Formulare sind in glattem Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung
eines überschüssigen Exemplars für je zwanzig Stück (als Ersatz für etwaige
Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht Kredit
bewilligt ist, unter Deponirung des Steuerbetrages mit einer doppelt aufzu-
stellenden Anmeldung nach dem Muster # der Steuerstelle vorzulegen. Das
eine Exemplar der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dasselbe nn
der Quittung über den Empfang der Formulare und des Steuerbetrages ver- «
sehen worden, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung der Formulare
durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht ver-
dorbenen überschüssigen Formulare unter Bescheinigung der erfolgten Ver-
nichtung der verdorbenen Exemplare und unter Mittheilung der entstandenen
Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsbruckerei
die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten
Formulare, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der
ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten
Kosten aus; über den Rückempfang der Formulare läßt sie sich auf dem bei
ihr zurückgebliebenen Exemplar der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen
zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung
derartiger Formulare durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerk
„Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei.