Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

34. 5P9 
Formulars greifenden Vordruck haben, durch den die für die Aufnahme der 
Marke bestimmte Stelle bezeichnet wird. Die Formulare können amtlich 
gestempelt oder von dem Aussteller der Schlußnote mit Reichsstempelmarken 
kversehen werden. 
Die amtliche Stempelung derselben erfolgt nach dem Antrage der Be- 
theiligten entweder durch Aufdruck des in Nummer 12a unter Ziffer 1 be- 
zeichneten Stempels und einer für beide Theile des Formulars gleichen fort- 
laufenden Nummer durch die Reichsdruckerei, und zwar auf Kosten des Antrag- 
stellers, oder unter Verwendung von Reichsstempelmarken durch die Steuerstellen. 
Die Stempelung durch die Reichsdruckerei erfolgt nur, wenn mindestens 
je hundert Formulare zu demselben Steuerbetrage gestempelt werden sollen; 
die Formulare sind in glattem Zustande (nicht aufgerollt) unter Beifügung 
eines überschüssigen Exemplars für je zwanzig Stück (als Ersatz für etwaige 
Abgänge bei der Abstempelung) und, wenn dem Antragsteller nicht Kredit 
bewilligt ist, unter Deponirung des Steuerbetrages mit einer doppelt aufzu- 
stellenden Anmeldung nach dem Muster # der Steuerstelle vorzulegen. Das 
eine Exemplar der Anmeldung erhält der Antragsteller, nachdem dasselbe nn 
der Quittung über den Empfang der Formulare und des Steuerbetrages ver- « 
sehen worden, zurück. Die Steuerstelle veranlaßt die Stempelung der Formulare 
durch die Reichsdruckerei, welche letztere die gestempelten und die nicht ver- 
dorbenen überschüssigen Formulare unter Bescheinigung der erfolgten Ver- 
nichtung der verdorbenen Exemplare und unter Mittheilung der entstandenen 
Kosten an die erstere zurücksendet. Die Steuerstelle erstattet der Reichsbruckerei 
die Kosten und händigt die gestempelten und die überschüssigen ungestempelten 
Formulare, nachdem sie sich auch ihrerseits von der richtigen Stempelung der 
ersteren überzeugt hat, dem Antragsteller unter Einziehung der verauslagten 
Kosten aus; über den Rückempfang der Formulare läßt sie sich auf dem bei 
ihr zurückgebliebenen Exemplar der Anmeldung Quittung geben. Postsendungen 
zwischen den Steuerstellen und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung 
derartiger Formulare durch die Reichsdruckerei betreffen, sind mit dem Vermerk 
„Reichsdienstsache“ zu versehen und portofrei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.