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Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktiobehörde ist berechtigt, sich
die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen.
Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach §. 14
des Gesetzes unter steueramtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen
Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleichwohl die Vorlegung der Ver-
tragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift
zu erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde, eventuell auf den mehreren
Exemplaren derselben mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels,
daß die Erhebung der Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit der
Berechnung derselben ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder
mindestens der für das Steuerinteresse wesentlichen Theile derselben zurück.
Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat die anderweite Bor-
legung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der
Vorschrift im §. 14 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Exemplare dieser
Urkunde bestehen, genügt die Vorlegung eines Exemplars. Die erstbezeichnete
Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser
Verpflichtung.
Bezüglich der in den §§. 10 und 11 sowie im §F. 14 des Gesetzes be-
stimmten Fristen gilt hierbei der Tag, an welchem die Steuerberechnung
ausführbar geworden ist, als Tag des Geschaftsabschlusses.
Die Direktivbehörde bezw. im Falle des Absatzes 2 dieser Nummer die
Steuerstelle kann, wenn die Berechnung eines Theils der zu entrichtenden
Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Theils anordnen.
16. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben
Orte befindlich sind, durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu
Stande gekommen, so beträgt die Frist zur Ausstellung der Schlußnote
1. für den zur Entrichtung der Abgabe zunächst Berpflichteten (§. 9
Abs. 1 und §. 10 des Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten
drei Wechen.