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Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten
am Tage nach der Abgabe der Annahmeerklärung behufs der Absendung
(Art. 321 des Handelsgesetzbuchs), für den die Annahmeerklärung empfangenden
Kontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung und zwar auch
im Falle einer brieflichen. Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung
nach dem Eingange der letzteren.
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Aus-
lande dortselbst abgeschlossen (I. 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt
sind, beginnt der Lauf der zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen
für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in
das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird
hierdurch nicht geändert.
Zu §. 16 des Gesetzes.
17. Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren
Bestimmungen, insbesondere auch rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit dürfen
gestempelte Formulare (Nr. 12a) auf Kredit verabfolgt und eigene Formulare
der Steuerpflichtigen auf Kredit amtlich gestempelt werden (Nr. 12c). Abgaben-
beträge unter 50 JX werden nicht kreditirt. Die kreditirten Beträge sind bis
zum fünfundzwanzigsten Tage des dritten auf den Monat der Anschreibung
folgenden Monats einzuzahlen.
Reichsstempelmarken werden nicht auf Kredit verabfolgt.
Zum Tarif, Nummer 5.
IV. Lotterieloose. 18. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für
den Erwerb eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu
leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die
sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m.
Zu §§. 21, 22 und 24 des Gesetzes.
19a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten
will, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am siebenten Tage nach dem
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