Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

34. 523 
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten 
am Tage nach der Abgabe der Annahmeerklärung behufs der Absendung 
(Art. 321 des Handelsgesetzbuchs), für den die Annahmeerklärung empfangenden 
Kontrahenten am Tage nach dem Eingange dieser Erklärung und zwar auch 
im Falle einer brieflichen. Bestätigung der telegraphischen Annahmeerklärung 
nach dem Eingange der letzteren. 
Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthaltes im Aus- 
lande dortselbst abgeschlossen (I. 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt 
sind, beginnt der Lauf der zur Entrichtung der Abgabe festgesetzten Fristen 
für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in 
das Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird 
hierdurch nicht geändert. 
Zu §. 16 des Gesetzes. 
17. Nach Maßgabe der von den Landesregierungen zu treffenden näheren 
Bestimmungen, insbesondere auch rücksichtlich der zu bestellenden Sicherheit dürfen 
gestempelte Formulare (Nr. 12a) auf Kredit verabfolgt und eigene Formulare 
der Steuerpflichtigen auf Kredit amtlich gestempelt werden (Nr. 12c). Abgaben- 
beträge unter 50 JX werden nicht kreditirt. Die kreditirten Beträge sind bis 
zum fünfundzwanzigsten Tage des dritten auf den Monat der Anschreibung 
folgenden Monats einzuzahlen. 
Reichsstempelmarken werden nicht auf Kredit verabfolgt. 
Zum Tarif, Nummer 5. 
IV. Lotterieloose. 18. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für 
den Erwerb eines Looses an den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu 
leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, insbesondere auch die 
sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 
Zu §§. 21, 22 und 24 des Gesetzes. 
19a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten 
will, hat der zuständigen Steuerbehörde spätestens am siebenten Tage nach dem 
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