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stellung und Beitreibung der Abgabe, sowie nach Umständen wegen der Ver-
hinderung des Loosabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens das Erforder-
liche zu veranlassen.
21. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder ein-
gezahlt oder gestundet, beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von
der zuständigen Behörde anerkannt worden ist, erfolgt die Abstempelung der
Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. Der
Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und
über demselben die Aufschrift „Versteuert“ bezw. „Stempellrei“, darunter das
Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Loose oder Spielausweise
sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur
Abstempelung eignen.
Ungestempelte Loose dürfen nicht ausgegeben werden.
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter
obrigkeitlicher Aussicht stattfindenden Waarenverloofungen von der Abstempelung
der abgabefreien Loose Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die
Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältnißmäßige Müh-
waltung verursachen würde.
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf dem
einen Exemplar der Anmeldung zurückgegeben. Das andere bleibt nebst seinen
Anlagen (Nr. 19a) Belag zum Register. Wenn Stundung der Abgabe be-
willigt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor Ent-
richtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden.
22. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen
Spielausweise, welche bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volks-
belustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen geringwerthiger Gegenstände
ausgegeben werden.
In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichs-
stempelabgabe sind die verstenerten Spielausweise nach ihren Nummern und
eventuell auch nach ihrer Serienbezeichnung anzugeben. Findet Stundung der
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