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Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher gleich-
falls die Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise er-
sichtlich zu machen sind.
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unaus-
geführt gebliebene Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer
anderen Zeit, bezw. bei einer anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, so-
fern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher Antrag unter Vorlegung
der Spielausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe,
bezw. der Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der
neuen Anmeldung gemäß der Nummer 19a gestellt wird. Ueber die Ge-
nehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.
Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die
Abstempelung des ersten und letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammen-
hängenden Bogens sich beschränken; dieselben haben alsdann die Art der Ab-
stempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die Veranstalter der
Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Quittung der Steuerstelle
während der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose genau
nach der Reihenfolge der Serien und der einzelnen Nummern sich zu richten;
auch dürfen sie am Orte der Ausspielung (in der Spielbude rc.) keine anderen
Loose vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder Bogen ge-
hörigen.
Zu §. 22 des Gesetzes.
23. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter
welchen Modalitäten die Genehmigung zum Absatz der Loose vor der Ent-
richtung der Abgabe gegen Sicherstellung der letzteren oder ohne solche ertheilt,
oder sonst die Abgabe gestundet werden kann.
Zu §8. 23 und 24 des Gesetzes.
24. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der
w zzuständigen Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster f doppelt aus-
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zustellenden Anmeldung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der