Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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wenden wird, haben ihm die zu diesem Zweck gewünschten Werthpapiere, 
Schlußnoten, Beläge und sonstige Schriftstücke, sowie Geschäftsbücher zur Ein- 
sicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und ihm einen angemessenen 
Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung zu stellen. 
Zu §. 40 des Gesetzes. 
29. Wenn im Laufe eines administrativen Strafverfahrens die kauf- 
männischen Geschäftsformen zu Zweifeln in Betreff der Beurtheilung des Sach- 
verhältnisses Anlaß geben oder für die Anwendung der Tarifnummer 4B 
Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen ist, das 
unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es 
sich um börsenmäßig gehandelte Waaren handelt, so sind über die zweifelhaften 
Fragen geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handels- 
vorstände bestehen, haben diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Ge- 
schäftsbranchen Sachverständige zu bezeichnen. 
Nebergangsbestimmungen. 
30. Die Landesregierungen werden Vorkehrung treffen, daß mit der 
Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten nach den Bestimmungen 
unter Nummer 12c sowie mit dem Verkaufe gestempelter und ungestempelter 
Formulare zu Schlußnoten und neuer Reichsstempelmarken (Nr. 12a und 
12b) vor dem 1. Oktober 1885 begonnen werden kann. 
31. Vom 1. Oktober 1885 ab verlieren die, bisherigen gestempelten 
Formulare zu Schlußnoten und die bisherigen Reichsstempelmarken (Centralbl. 
für das Deutsche Reich 1881 S. 286 und 287, 1882 S. 108 und 422) 
ihre Gültigkeit; es ist mithin die weitere Verwendung derselben einer Nicht- 
verwendung gleich zu achten. Für die dann noch im Besitz der Steuerpflich- 
tigen sich befindenden Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempelmarken der 
bisherigen Art wird die dafür entrichtete Stempelabgabe auf Anweisung der 
Direktivbehörde baar erstattet. Die Landesregierungen bestimmen die Steuer- 
stellen, bei welchen die Erstattung unter Einreichung der unverwendbar ge- 
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