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jenigen Werthpapiere und Loose, welche von der Reichsstempelabgabe befreit sind, jedoch mit
einem Reichsstempel versehen werden müssen.
3. Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Aktien, Renten= und Schuldver-
schreibungen ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Kontrolebuch über diejenigen
Anzeigen, welche nach §. 4 des Gesetzes die Emittenten von inländischen Werthpapieren zu
E erstatten haben. Dasselbe ist nach dem beigeschlossenen Muster 3 anzulegen.
4. Von den Steuerstellen, welche Formulare zu Schlußnoten und Reichsstempel-
marken zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe an solchen Stempelzeichen
ein besonderes Konto zu führen, dessen Einrichtung von der Landesregierung bestimmt wird.
Dasselbe erhält die aus dem Muster 5 (nachstehend Nr. 13) ersichtlichen Abschnitte und
dient zugleich als Heberegister über die Herstellungskosten, welche nach Nummer 12b und 27a
der Ausführungsvorschriften die Steuerpflichtigen der Landeskasse für ungestempelte Formulare
zu Schlußnoten, sowie für die als Ersatz für verdorbene Stempelzeichen verabfolgten ge-
stempelten Schlußnotenformulare zu erstatten haben. Die für diese Formulare einzuziehenden
Preise bestimmt die Landesregierung.
Ferner werden in dem Konto unter Benennung der Empfänger die gestempelten
Formulare zu Schlußnoten und die Reichsstempelmarken verausgabt, für welche ein Werth-
betrag nicht zu erheben ist. Der unter a der Ausgabe zu berechnende Werth der ver-
kauften Stempelzeichen muß mit der Summe der nach Spalte 11 des Heberegisters dafür
erhobenen Steuerbeträge übereinstimmen.
Die von Steuerpflichtigen zum Umtausch zurückgegebenen gestempelten Formulare zu
Schlußnoten und Reichsstempelmarken sind, bevor sie vereinnahmt werden, in Bezug auf
ihre Echtheit und Unversehrtheit zu prüfen.
5. Die zu 1 und 2 genannten Register werden nach Ablauf jedes Vierteljahres ab-
geschlossen und mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktivbehörde zur Revision ein-
gereicht. Auf die Erledigung der Erinnerungen finden die für die Zollverwaltung in dieser
Beziehung ertheilten Vorschriften sinngemäße Anwendung.
Eine Vernichtung der Hebe= und Anmeldungsregister und der dazu gehörigen Beläge
darf vor Ablauf von zehn Jahren nach dem Etatsjahr, für welches die Register geführt
sind, nicht stattfinden.