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Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmaßigen Ausführung des Reichsstempel-
gesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichskanzlers
von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits revidirte Register mit den Be-
lägen mittheilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die Landesregierung
die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und giebt zugleich dem Reichskanzler von dem
Verfügten Kenntniß.
Das Kontrolebuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher auf-
zubewahren.
6. Die Herstellung der von den Steuerstellen zu verkaufenden, mit Stempelaufdruck
versehenen Formulare zu Schlußnoten, sowie der ungestempelten Schlußnotenformulare und
der Reichsstempelmarken (Nr. 12a und 12b der Ausführungsvorschriften) erfolgt bei der
Reichsdruckerei. Die Landesregierungen haben diese Stempelmaterialien und unge-
stempelten Formulare von der Reichsdruckerei gegen Erstattung der Herstellungskosten anzu-
kaufen. Die nach Maßgabe der Herstellungskosten von der Reichsdruckerei zu liquidirenden
Preise stellt das Reichsschatzamt fest und theilt sie den Landesregierungen mit.
Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Reichsstempelmaterialien,
welche ihr von den Regierungen als zum unmittelbaren Bezuge solcher Materialien berechtigt
bezeichnet werden. Jede Regierung erhält vierteljährlich von der Reichsdruckerei eine mit
den quittirten Lieferscheinen belegte Rechnung über die von ihr für die verabreichten Stempel-
materialien zu erstattenden Herstellungskosten. Den Betrag der Rechnung lassen die
Regierungen an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Vermittelung der
Reichs-Hauptkasse zahlen.
Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelmaterialien noch unge-
stempelte Formulare.
Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei
bewirkten Abstempelung von Werthpapieren und Formularen zu Schlußnoten werden von
der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle bei derjenigen Steuerstelle liquidirt, welche die
Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Berichtigung dieser Rechnungen haben die
Steuerstellen Sorge zu tragen.
7. Die von den Steuerstellen zur Stempelung von Werthpapieren, sowie zur Ab-
stempelung von Lotterieloosen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der Landes-