Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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regierungen die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unterscheidungs- 
zeichen eine besondere Nummer oder einen Buchstaben, welche nicht veröffentlicht werden. 
Die Unterscheidungszeichen sämmtlicher zur Stempelung von Werthpapieren und Lotterie- 
loosen ermächtigten Steuerstellen wird das Reichsschatzamt den Landesregierungen mittheilen. 
Die Schwarzstempel, welche von den Steuerstellen zur Herstellung gestempelter Formulare 
zu Schlußnoten (Nr. 12 as der Ausführungsvorschriften) sowie zur Abstempelung von Ver- 
tragsurkunden (Nr. 14 der Ausführungsvorschriften) verwendet werden, unterscheiden sich von 
den gewöhnlichen Amtsstempeln dadurch, daß sie außer der Bezeichnung der Stenerstelle 
die Inschrift „Reichsstempelabgabe“ führen. Auf diese Stempel finden die Bestimmungen 
im Absatz 1 keine Anwendung. 
Die Abstempelung der Werthpapiere 2c. bei den Steuerstellen ist unter Aufsicht der 
Kassenbeamten zu bewirken, welche die Stempel, so lange dieselben nicht benutzt werden, 
unter amtlichem Verschluß zu halten haben. 
8. Alle bei den Steuerstellen zur Abgabe gelangenden Anmeldungen zur Entrichtung 
der Reichsstempelabgabe 2c. sind auf dem Titelblatte mit dem Datum der Präsentation, der 
Nummer des Anmeldungs= bezw. Heberegisters und einem deutlichen Abdruck des gewöhn- 
lichen Schwarzstempels der Hebestelle zu versehen. Anmeldungen, auf Grund deren eine 
Reichsstempelabgabe nicht zu erheben ist, verbleiben als Beläge bei dem Anmeldungsregister; 
die übrigen werden Beläge zum Heberegister und sind nach den Nummern dieses Registers 
zu ordnen. " 
Ueber die Einlieferung von Werthpapieren, deren Stempelung nicht sofort be- 
wirkt werden kann, ist dem Steuerpflichtigen einstweilen ein mit der Nummer des An- 
meldungsregisters und dem gewöhnlichen Amtsstempel der Hebestelle versehener Empfangs- 
schein zu geben. Nur gegen Rückgabe desselben empfängt der Steuerpflichtige die gestem- 
pelten Papiere zurück. 
9. Die nach §. 16 des Gesetzes und Nummer 17 der Ausführungsvorschriften zu- 
lässige Kreditirung der Reichsstempelabgaben für Formulare zu Schlußnoten erfolgt für 
Rechnung des Reichs unter Haftung der Landesregierungen. Die kreditirten Beträge sind, 
sobald sie eingezahlt worden, spätestens aber nach Ablauf der Kreditfrist der Reichskasse zu 
überweisen.
	        
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