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jahr nach dem anliegenden Muster 4 an das Reichsschatzamt einzusenden. Für die Richtig-
keit dieser Uebersichten ist die Direktivbehörde verantwortlich.
Die Einsendung definitiver Uebersichten kann unterbleiben, wenn die provisorischen
Uebersichten für das 1. bis 4. Quartal jedes Etatsjahres keiner Vervollständigung oder
Berichtigung bedürfen. In solchen Fällen genügt die von der Landesregierung dem Reichs-
schatzamte zu machende Mittheilung, daß die provisorischen Uebersichten auch der definitiven
Einnahmefeststellung zu Grunde gelegt werden können.
Die Stempelsteuer für Loose der Staatslotterien wird von dem Reichsschatzamte
bei der Aufstellung der vierteljährlichen Hauptübersichten über den Ertrag der Reichsstempel-
abgaben mit berücksichtigt. Das Ergebniß der auf Grund der Anzeigen der Lotteriever-
waltungen (Nr. 26 der Ausführungsvorschriften) erfolgenden Feststellungen theilt das Reichs-
schatzamt in jedem einzelnen Falle der betreffenden Landesregierung unter Beifügung eines
Exemplares der Anzeige der Lotterieverwaltung behufs der Berücksichtigung bei der Fest-
stellung der monatlich an die Reichskasse abzuliefernden Einnahmen mit.
13. Als Beilage zur vorläufigen Uebersicht der für das 1. bis 4. Quartal des
Etatsjahres aufgekommenen Reichsstempelabgaben ist von jeder Direktivbehörde eine nach dem
anliegenden Muster 5 aufzustellende Nachweisung der Einnahme und Ausgabe von Reichs-
stempelmaterialien im abgelaufenen Etatsjahre zu fertigen und an das Reichsschatzamt ein-
zusenden.
14. Formulare zu den nach den Mustern 4 und 5 aufzustellenden Uebersichten und
Nachweisungen wird das Zoll= und Steuer-Rechnungsbüreau des Reichsschatzamts den
Direktivbehörden nach Maßgabe des Bedarfs zustellen.
15. Die im §. 38 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Anstalten sind mindestens ein-
mal jährlich der Revision zu unterwerfen; nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanz-
behörde dürfen solche Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke
oder Geschäfte in der Regel nur vereinzelt vorkommen, seltener als einmal jährlich, jedoch
mindestens alle drei Jahre einmal der vorgeschriebenen Revision unterzogen werden. Die
letztere ist in unregelmäßigen Zwischenräumen ohne Anmeldung vorzunehmen.
Die revidirenden Beamten haben sich aus den veröffentlichten Geschäftsberichten und
Bilanzen, aus Statuten und ähnlichen Materialien vorher eine möglichst sichere und ein-