Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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gehende Kenntniß der Art und des Umfangs der Geschäfte der einzelnen Anstalten zu ver- 
schaffen. Dem pflichtmäßigen Ermessen der revidirenden Beamten bleibt überlassen, wieweit 
die Revision auszudehnen und insbesondere ob und inwieweit behufs sachgemäßer Ausführung 
derselben neben der Einsicht der Werthpapiere und Schlußnoten auch die Einsicht von Kor- 
respondenzen, Belägen und sonstigen Schriftstücken, sowie namentlich auch der Geschäftsbücher 
erforderlich ist. Jedes zur Prüfung gezogene Schriftstück, mit Ausnahme der Werthpapiere, 
ist zu paraphiren. 6 
Ueber den Verlauf der Revision ist ein von dem Revidirten nicht zu unterzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen, in welchem die gezogenen Erinnerungen unter genauer Bezeichnung 
der nicht vorschriftsmäßig besteuerten Schriftstücke und Geschäfte zusammenzustellen sind. 
Dasselbe ist der Direktivbehörde vorzulegen, welche das Erforderliche wegen Einziehung der 
fehlenden Stempel beziehungsweise wegen Nachstempelung veranlaßt und über die Einleitung 
eines etwaigen Strafverfahrens beschließt. 
Am Schlusse des Geschäftsjahres erstattet der revidirende Beamte der Direktiobehörde 
einen Bericht über seine Thätigkeit während desselben, die dabei gemachten Wahrnehmungen 
über das Reichsstempelgesetz und dessen Ausführung, etwaige Vorschläge zu Verbesserungen 
der bestehenden Vorschriften, über entdeckte Umgehungen u. s. w. — Eine Uebersicht der 
nach §. 38 Absatz 2 a. a. O. der Revision unterliegenden Anstalten, der Anzahl der bei 
denselben ausgeführten Revisionen und der dabei gezogenen Erinnerungen, des Betrages der 
in Folge der letzteren eingezogenen Stempelabgaben und der auf Grund der Erinnerungen 
gestellten Strafanträge ist beizufügen. 
Diese Jahresberichte sowie auf jedesmaliges Ersuchen die Protokolle über die abge- 
haltenen Revisionen und die darauf getroffenen Entscheidungen theilen die Landesregierungen 
dem Reichskanzler zur Kenntnißnahme mit. 
Die Reichsbank und ihre Stellen unterliegen der Revision der Landesbeamten nicht. 
Die genaue Beachtung des Stempelgesetzes bei denselben wird durch Bankbeamte nach 
näherer Anordnung des Reichsbank-Direktoriums überwacht. 
Aebergangsbestimmungen. 
16. Für die letzten drei Quartale des Etatsjahres 1885/86 sind von den Direktiv- 
behörden zwei Uebersichten des Ertrages der Reichsstempelabgaben, und zwar die eine (A) 
89.
	        
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