Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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über die auf Grund des Gesetzes vom 1. Juli 1884, erhobenen Steuerbeträge nach dem 
bisherigen Muster (Nr. 13 der Bestimmungen vom 7. Juli 1881), die andere (B) über 
die auf Grund des Gesetzes vom 29. Mai 1885 (Reichs-Gesetztzl. S. 171) erhobenen 
Reichsstempelabgaben für Kauf= und sonstige Anschaffüngsgeschäfte nach dem neuen Muster 
(oben Nr. 12) aufzustellen und an das Reichsschatzamt einzusenden. 
In der Uebersicht & finden alle im Etatsjahre 1885|86 aufgekommenen Reichsstempel- 
abgaben für Werthpapiere und Loose von Privatlotterien, sowie diejenigen Steuerbeträge für 
Schlußnoten und Rechnungen, welche bis zum 30. September 1885 noch auf Grund der 
Bestimmungen in den §§. 6 bis 11 des Gesetzes vom 1. Juli 1881 (Nr. 9 und 10 der 
Ausführungsvorschriften vom 7. Juli 1881) erhoben worden sind, ihren Platz; ebenso die 
betreffenden Registerdefekte und Rersattungn, soweit sie im Etatsjahre 1885|86 zur 
Verrechnung gelangen. 
In der Uebersicht B werden nur die auf Grund der Bestimmungen des neuen Ge- 
setzes und der zu demselben ergangenen Ausführungsvorschriften erhobenen Reichsstempel= 
abgaben für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte nachgewiesen. 
Zur Aufstellung dieser Uebersichten haben die Steuerstellen ihr Heberegister für das 
2. Quartal des Etatsjahres 1885|86 in zwei Abtheilungen zu führen. Die Abtheilung B, 
zu der das neue Formular (oben Nr. 1) in Anwendung kommt, dient zur Vereinnahmung 
der Beträge, welche nach Nummer 12, 17 und 30 der Ausführungsvorschriften bereits in 
dem bezeichneten Quartal für Abstempelung von Formularen zu Schlußnoten, sowie für 
verkaufte gestempelte Formulare zu Schlußnoten und neue Reichsstempelmarken erhoben 
werden. Diese Beträge gehören bei der Abrechnung mit der Reichskasse zu den Eimahmen 
für das 2. Quartal 1885/|86. 
Für den Fall, daß bei den Unter ämtern in der Zeit vom Schluß des 2. Rechnungs- 
quartals (26. September bis 30. September) noch Reichsstempelabgabe für Schlußnoten 
und Rechnungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1881 zur Erhebung 
kommt, ist dieselbe in einem besonderen Abschnitt (A) der nach dem neuen Muster zu 
führenden Heberegister für das 3. Quartal 1885/86 nachzuweisen. 
17. Der Uebersicht & für das 1. bis 4. Quartal des Etatsjahres 1885|86 ist eine 
Nachweisung (A) der Einnahme und Ausgabe von Reichsstempelmarken nach dem bisherigen 
Muster und der Uebersicht B für das 2. bis 4. Quartal 1885|86 eine Nachweisung (B8)
	        
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