Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

A 34. 553 
Hebe-Register 
des 
AAnmte .... 
über 
die Reichs-Stempelabgaben 
für 
das . . . te Quartal des Etatsjahres 18 
2 
— 
4 
4 
  
Dieses Register enthält. Blätter, welche 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten Geführt von 
belegten Schnur durchzogen sind. Z 
ddend ten 18 Namer 
Name Karakter:. 
Karakter 5 
  
vorschriften für den Gebrauch. 
1. Das Hebe-Register umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahres; für das 4. Ouartal des Etatsjahres ist das- 
selbe jedoch im Monat April noch offen zu halten, um die Einzahlungen auf die gestundete Stempelsteuer 
A1 für Lotterieloose 2c. darin anschreiben zu können. Die Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hindurch 
unter fortlaufender Nummer. 
##2. Zu Spalte 8. Ist für Werthpapiere nicht die volle tarifmäßige Steuer zu erheben, so wird dieselbe in 
der Spalte 6 vermerkt und zugleich angegeben, welcher Betrag davon in Abgang kommt. 
3. In der Spalte 9 wird nur die Abgabe für die nach Nr. 12c der Ausführungsvorschriften von der Reichs- 
druckerei mit Stempelaufdruck versehenen Privatformulare zu Schlußnoten gebucht. 
4. In der Spalte 11 kommt auch der Werthbetrag derjenigen Reichsstempelmarken in Ansatz, welche von der 
Steuerstelle auf Antrag von Steuerpflichtigen zur Herstellung gestempelter Formulare zu Schlußnoten, sowie 
zur Abstempeluug von Vertragsurkunden verwendet werden. 
5. Die Spalten 7 bis 15 sind fortlaufend bis zum Schlusse jedes Rechnungsmonats zu summiren und die 
Monatssummen bei dem Abschlusse des Registers zur Bildung der Quartalsumme zu rekapituliren. Die 
Einnahmen aus der Spalte 12 werden am Schlusse jedes Tages mit den übrigen Einnahmen der Steuer- 
stelle in die Kassenbücher übernommen. 
6. Nach dem 8 ist das Hebe-Register mit den dazu gehörigen Belägen an die Direktiobehörde zur Re- 
vision einzusenden 
7. Der Quartalssumme sind von den Hauptämtern behufs der Feststellung der an die Reichskasse abzuliefernden 
Einnahme die im Laufe des Quartals zur Erhebung gekommenen Registerdefekte zu-, dagegen die Rück- 
erstattungen für unrichtige Erhebungen abzusetzen.
	        
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