Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

M 34. 557 
Muster 2. 
Anmeldungs-Register 
des 
. ..Amtszu..... .... 
über 
die zu versteuernden bezw. mit dem Reichsstempel zu bedruckenden 
Werthpapiere 2c. 
· für 
das ... te Quartal des Etatsjahres 18 ... 
  
Dieses Register enthält ... Blätter, welche 
von einer mit dem Siegel des Unterzeichneten Geführt von 
belegten Schnur durchzogen sind. 
2. 
..... den..ten......18.. 
Vorschriften für den Gebrauch. 
Dieses Register umfaßt den Zeitraum eines Vierteljahres und ist am Schlusse der ersten drei Quartale des 
Etatsjahres gleichzeitig mit dem Hebe-Register, für das 4. Quartal jedoch am 31. März abzuschließen Die 
Eintragungen erfolgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer. 
Alle bei dem Schlusse des Registers noch nicht erledigten Anmeldungen sind unter Beibehaltung der Nummern, 
welche sie im alten Register erhalten haben, in das Anmeldungs-Register für das folgende Quartal zu über- 
tragen. Die Richtigkeit der Uebertragung hat der Revisor (Kurator) der Steuerstelle zu bescheinigen. — 
Ist bei der Abgabe einer Anmeldung vorauszusehen, daß die Abstempelung der dazu gehörigen Werthpapiere 2c. 
bis zum Abschlusse des Registers nicht beendet werden kann, so steht es der Steuerstelle frei, die Ueber- 
tragung der Anmeldung in das Anmeldungs-Register für das folgende Quartal sofort zu bewirken. In 
peesem. Falie genütt in Spalte 5 des alten Registers der Hinweis auf die Eintragung im Register für das 
olgende Quartal. 
Die Spalten 6 und 13 des Registers sind fortlaufend zu summiren. 
In der Spalte 15 sind diejenigen Papiere nach Gattung, Nenn= und Beleihungswerth näher zu bezeichnen, 
welche zur Sicherstellung der Steuer (Spalte 9) angenommen werden. 
.MNach dem Abschlusse wird das Anmeldungs-Register mit dem Hebe-Register an die Direktivbehörde zur Re- 
sion eingesandt. Als Beläge gehören zu demselben alle Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempel- 
abgabe nicht erhoben ist. 
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