Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei- 
Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist. 
Das Schema 17 zu §. 90 erhält am Fuße nachstehenden Zusatz: 
Auf Grund dieses Zeugnisses und der nachstehenden, gemäß §. 89,, Theil I 
der Wehrordnung beizufügenden Belege: 
a) eines Geburtszeugnisses, 
b) eines Einwilligungsattestes des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung 
über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer ein- 
jährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, 
— zu b: bei Freiwilligen der seemännischen Bevölkerung, sofern sie in 
der Flotte dienen wollen, nicht erforderlich; — 
c) eines Unbescholtenheits-Zeugnisses, welches für Zöglinge von höheren Schulen 
(Gymnasien, Real-Gymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, 
Real-Progymnasien, höheren Bürgerschulen und den übrigen militärberechtigten 
Lehranstalten) durch den Direktor der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute 
durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist, 
muß die Ertheilung des Berechtigungs-Scheins zum einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst bei derjenigen Prüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige, in deren Be- 
zirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist, schriftlich nachgesucht werden. 
Wer sich behufs Erlangung der Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst 
nicht spätestens bis zum 1. Februar seines ersten Militärpflichtjahres, d. h. des- 
jenigen Jahres, in welchem er das 20. Lebensjahr vollendet, bei der betreffenden 
Prüfungs-Kommission anmeldet und den Nachweis der Berechtigung nicht bis zum 
1. April desselben Jahres bei der Ersatz-Kommission seines Gestellungsortes er- 
bringt, verliert das Anrecht auf Zulassung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.) 
*) Auf der Vorderseite des Zeugniß= Schemas 17 zu §. 90 und zwar unter dem für die Unterschriften 
bestimmten Raum ist als Ueberschrift in entsprechenden Lettern „zur Beachtung“" zu drucken, und darunter die 
erste Zeile des vorgeschriebenen Zusatzes, das Uebrige dagegen auf der Rückseite des Zeugnisses zum Abdruck zu 
bringen und nach dem Schlusse des Zusatzes in Klammern hinzuzufügen: 
(Min.-Entschl. vom 30. Oktober 1885, Ges.= u. Verord.-Bl. Nr. 43).
	        
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