618
Art. J.
Art. 3 Abs. 1 soll lauten:
Dem Maischraum-Aufschlag sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4
Abs. 1, in Art. 5 Abs. 1 und in Art. 6 Absl. 1 diejenigen Brennereien unter-
worfen, welche mehlige Stoffe allein oder Mischungen aus mehligen und nicht
mehligen Stoffen verarbeiten.
Art. II.
Art. 3 Abs. 4 soll lauten:
Von landwirthschaftlichen Brennereien, welche in dem Zeitraum vom 1. Oktober
bis 31. Mai einschließlich betrieben werden, und an einem Tage nicht über
10 ½ Hektoliter Bottichraum bemeischen, soll jedoch der Maischraum-Ausschlag nur
mit fünf Sechstel des vorstehend festgestellten Steuersatzes eingehoben werden. Der
Anspruch auf diese Aufschlagbegünstigung geht nicht verloren, wenn von landwirth-
schaftlichen Brennereien im Zwischenbetriebe nicht mehlige Stoffe allein verarbeitet
werden; gelangen in landwirthschaftlichen Brennereien an einem Tage mehr als
10½ Hektoliter Bottichraum zur Bemaischung, so geht der Anspruch auf diese
Auschlagbegünstigung für den betreffenden Kalendermonat verloren.
Art. III.
Art. 6 soll lauten:
Dem Branntweinfabrikat-Aufschlag sind diejenigen gewerblichen Brennereien
unterworfen, welche mehlige Stoffe allein oder Mischungen aus mehligen und nicht
mehligen Stoffen verarbeiten. In diesen Brennereien ist die Brennvorrichtung
mit einem besonderen, von der k. Staatsregierung genehmigten Apparat zum
Messen des Spiritus nach Vorschrift der Aufschlagverwaltung zu versehen.
Zur Entrichtung des Branntweinfabrikat-Ausschlages an Stelle der in Art. 3
und in Art. 4 bezeichneten Erhebungsarten können auch andere Brennereien zuge-
lassen werden, in denen die Brennvorrichtung mit dem Meßapparate nach Vor-
schrift der Aufschlagverwaltung versehen wird.
Der Fabrikat-Aufschlag wird auf Grundlage der Anzeigen des Meßapparates
nach dem in Art. 1 festgestellten Satze unter Abzug von 10 Prozent für die in der
Brennerei entstehenden Alkoholverluste erhoben.