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Beilage.
J Normalanlage und zwar in Orten mit
E einer Bevölkerung
S. Bezeichnung *'2 Betriebsanlage
b. von mehr als
" der a. von von 20 000 und
unter 1000 4000 Seel d
S. Gewerbe 1000 bis bis ohnenuu csicht Bemerkungen
5 Seelen 4000 20000 aufdle B 4n1
Seelen Seelen 23 c Sebol-
erungszahl
A M A J K NJ & □
130a] Fabriken zur Weiterver-
arbeitung von Branntwein
oder Spiritus (Spritraffi-
nerien, Liqueur= und Rum-
fabriken) . —————————- 18-—BetriebsanlagenachArt.7.Die-
selbekannbiszu272vomhuns
dert des veranschlagten Erträg-
141 Brennereien zur Erzeug- nisses erhöht werden.
ung von Branntwein oder
Spiritus, und zwar:
#) als Hauptbetrieb 1 80 2 70 4 — 5 40 Als Betriebsanlage wird für
jeden der ersten 1000 im Jahre
erzeugten Hektoliter ein Betrag von
8 Pfennig, für jeden der nächsten
1000 Hektoliter ein Betrag von
14 Pfennig und für jeden wei-
teren Hektoliter ein Betrag von
b) als Nebenbetrieb der 20 Pfennig in Ansatz gebracht.
Landwirthschaft — ——— – ls Betriebsanlage wird für
J) als Nebenbetrieb eines
Gewerbes .
die ersten 100 im Jahre erzeugten
Hektoliter nichts, für jeden wei-
teren Hektoliter der Betrag von
5 Pfennig in Ansatz gebracht.
Als Betriebsanlage wird für
die ersten 20 im Jahre erzeugten
Hektoliter nichts, für jed en der
nächsten 980 Hektoliter ein Betrag
von 8 Pfennig und für je den
weiteren Hektoliter ein Betrag von
14 bezw. 20 Pfennig nach der oben
zu a angegebenen Abstufung in
Ansatz gebracht. Von der Bestim-
mung in Art. 9 Abs. 3 des Ge-
setzes ist Umgang zu nehmen.
Die Berechnung der Erzeugniß-
menge unter lit. a, b und c hat
durchweg nach Hektolitern mit
einem Alkoholgehalte zu
fünfzig Prozent zu erfolgen.