Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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VI. 
§. 34 Ziff. 4 hat zu lauten: 
Den Besitzern landwirthschaftlicher Brennereien (§. 33 Ziff. 1|3) ist gestattet, 
die für Sonn= und Feiertage treffenden Einmaischungen je nach Wahl entweder 
unter entsprechendem Wechsel der Gährfrist am Tage vorher oder am Tage darauf — 
in beiden Fällen, neben den sonstigen betriebsplanmäßigen Einmaischungen — vor- 
zunehmen. Es steht dem Brennerei-Inhaber frei, auf diese Begünstigung gleich 
bei Anfertigung des Betriebsplanes Rücksicht zu nehmen und denselben hienach 
unter genauer Angabe der Brenntage einzurichten, oder die ursprüngliche Anmeldung 
im Betriebsplane nachträglich entsprechend abzuändern. Letzterenfalls muß indeß 
noch vor dem Eintritte der Betriebsänderung eine kurze Bemerkung hierüber in 
Seite 2 Spalte 9 des Betriebsplans (z. B. die für Sonntag den angemeldete 
Bemaischung des Bottichs Nr. findet am Montag den . Vormittags 
statt) eingestellt werden. 
Den Besitzern landwirthschaftlicher Brennereien ist auch gestattet, die für 
Sonn= und Feiertage treffenden Einmaischungen entweder in der vorhergehenden oder 
in der darauffolgenden Nacht vorzunehmen. Die betheiligten Brennerei-Inhaber sind 
jedoch verpflichtet, den nächtlichen Betrieb in Seite 2 Spalte 9 des Betriebsplans 
hinsichtlich der Bottiche und der Zeit des Beginnes und Endes des Betriebs genau 
anzumelden, die Brennerei während des nächtlichen Betriebes stets unverschlossen und 
dem die Nachschau pflegenden Bediensteten in allen ihren Räumen geöffnet zu halten, 
sowie für genügende Beleuchtung dieser Räume Sorge zu tragen. 
VII. 
Dem §. 36 Ziff. 1 ist nachstehender Abs. 3 anzufügen: 
Den Besigern landwirthschaftlicher Brennereien (6. 33 Ziff. 1|3) ist ein Wechsel 
zwischen vier= und fünftägigen Gährungsfristen gestattet, wenn sie die für Sonn= und Feier- 
tage treffenden Einmaischungen an den vorhergehenden Tagen (H. 34 Ziff. 4) ausführen. 
VIII. 
Dem §. 36 Ziff. 4 Abs. 1 ist nachstehender zweiter Satz anzufügen: 
Dem von der Begünstigung in §. 34 Ziff. 4 Gebrauch machenden Inhabern
	        
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