45. 635
landwirthschaftlicher Brennereien ist gestattet, die an Tagen vor oder nach Sonn-
und Feiertagen bereitete Maische an zwei Tagen abzubrennen.
IX.
In §. 36 Ziff. 4 Abs. 2 ist das Wort „einzelnen“ zu ersetzen durch das Wort
vanderen“.
X
An Stelle der Bestimmungen in §. 42 Ziff. 12 treten folgende Verschriften:
Bei landwirthschaftlichen Brennereien, welche einen niedrigeren Steuersatz (otel,
8 otel, 5/tel des vollen Satzes) entrichten, ist sorgfältig darauf zu achten, daß die
Brennerei nicht den Betriebscharakter einer gewerblichen Brennerei (durch nicht blos
vorübergehende, gänzliche oder theilweise Veräußerung der Schlempe oder des
Düngers — vergl. §. 33 Ziff. 2) annimmt, daß das zulässige Maximum der
täglichen Einmaischung von 10½ bezw. von 15 und 30 Hektoliter nicht überschritten
und die Betriebsfrist vom 1. Oktober bis 31. Mai eingehalten wird — vergl. §. 33
Ziff. 14 und Ziff. 9.
Auch bei anderen landwirthschaftlichen Brennereien ist ein genaues Augenmerk
darauf zu richten, ob eine nicht blos vorübergehende, gänzliche oder kheilweise Ver-
äußerung der Schlempe oder des Düngers stattfindet.
XI.
In §. 45 Abf. 2 ist vor dem Worte „Brennereien“ das Wort „landwirthschaftliche“
einzureihen.
XII.
In §. 53 Ziff. 4 sind nach dem Worke „derpflichtet“ die Worte anzufügen „soferne
sie zu den landwirthschaftlichen Brennereien zählen, andernfalls findet der Fabrikat-Aufschlag
Anwendung“.
XIII.
In §. 55 sind folgende Aenderungen vorgunehmen:
a) Ziff. 1 Abs. 7 hat zu lauten:
„Dieser Steuersatz beträgt aber nach den Bestimmungen in Art. 5 Abft. 3
108“