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erforderlichen Anordnungen in der Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom
23. November 1885 Nr. 17037 bereits getroffen sind — drei Monate nach Eintritt der
Wirksamkeit des Gesetzes vom 20. November 1885, sohin vom 26. Februar 1886 ab in An-
wendung — Art. VII Abs. 3 a. a. O. Auch in den oben beregten Ausnahmsfällen tritt
spätestens mit dem 1. März 1888 der Fabrikat-Aufschlag in Kraft. Die betheiligten
Brennereibesitzer haben bis zu den angegebenen Terminen den Meßapparat anzuschaffen und
in ihrer Brennerei nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen (Ziff. 2 oben) aufzu-
stellen. Die Vorschriften im Schlußsatze der obigen Ziff. 3 sind gegebenen Falles auch
hier anzuwenden.
Bis zum Ablauf der gedachten beiden Termine bleiben die gegenwärtig im Betriebe
befindlichen gewerblichen Maischbrennereien noch dem Maischraum-Aufschlage und daher auch
allen hinsichtlich dieser Steuerform erlassenen Gesetzes= und Verwaltungs-Vorschriften unter-
stellt. Sollten jedoch die in Art. VII Abs. 4 des Gesetzes vom 20. November 1885 be-
zeichneten Brennereien den ihnen gestellten Bedingungen nicht nachkommen, so sind diese
Brennereien nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 3 oben zu behandeln.
5. Neu entstehende gewerbliche Maischbrennereien unterliegen vom
Betriebsbeginne an dem Fabrikataufschlage. Für solche Brennereien dürfen Betriebspläne
nur dann genehmigt werden, wenn die Brennereibesitzer allen Verpflichtungen bezüglich der
Anschaffung und Aufstellung des Spiritusmeßapparates Genüge geleistet haben — Art. III
des Gesetzes vom 20. November 1885 und §§. 68/69 der Instruktion.
6) Wenn eine landwirthschaftliche Brennerei während eines Betriebsjahres den
Charakter einer gewerblichen Brennerei annimmt und demgemäß dem Fabrikat-Aufschlag
unterworfen wird, so darf die Brennerei im fraglichem Betriebsjahre nicht mehr zum
Maischraum-Aufschlage zugelassen werden. Die Entscheidung darüber, ob solches bei Er-
füllung der aufgestellten Bedingungen (§. 33) später ausnahmsweise gestattet werden kann,
bleibt in jedem einzelnen Falle dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten.
7) Auf die nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 unter die
Aufschlag-Abfindung fallenden gewerblichen Maischbrennereien, gleichviel ob solche neu ent-
stehen oder gegenwärtig schon betrieben werden, findet der Fabrikat-Aufschlag keine Anwendung.
8) Die Bestimmung daräber, ob neu entstehende Genossenschafts-
brennereien, welche mehlige Stoffe oder Mischungen aus mehligen und nicht mehligen