Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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erforderlichen Anordnungen in der Entschließung des Staatsministeriums der Finanzen vom 
23. November 1885 Nr. 17037 bereits getroffen sind — drei Monate nach Eintritt der 
Wirksamkeit des Gesetzes vom 20. November 1885, sohin vom 26. Februar 1886 ab in An- 
wendung — Art. VII Abs. 3 a. a. O. Auch in den oben beregten Ausnahmsfällen tritt 
spätestens mit dem 1. März 1888 der Fabrikat-Aufschlag in Kraft. Die betheiligten 
Brennereibesitzer haben bis zu den angegebenen Terminen den Meßapparat anzuschaffen und 
in ihrer Brennerei nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen (Ziff. 2 oben) aufzu- 
stellen. Die Vorschriften im Schlußsatze der obigen Ziff. 3 sind gegebenen Falles auch 
hier anzuwenden. 
Bis zum Ablauf der gedachten beiden Termine bleiben die gegenwärtig im Betriebe 
befindlichen gewerblichen Maischbrennereien noch dem Maischraum-Aufschlage und daher auch 
allen hinsichtlich dieser Steuerform erlassenen Gesetzes= und Verwaltungs-Vorschriften unter- 
stellt. Sollten jedoch die in Art. VII Abs. 4 des Gesetzes vom 20. November 1885 be- 
zeichneten Brennereien den ihnen gestellten Bedingungen nicht nachkommen, so sind diese 
Brennereien nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 3 oben zu behandeln. 
5. Neu entstehende gewerbliche Maischbrennereien unterliegen vom 
Betriebsbeginne an dem Fabrikataufschlage. Für solche Brennereien dürfen Betriebspläne 
nur dann genehmigt werden, wenn die Brennereibesitzer allen Verpflichtungen bezüglich der 
Anschaffung und Aufstellung des Spiritusmeßapparates Genüge geleistet haben — Art. III 
des Gesetzes vom 20. November 1885 und §§. 68/69 der Instruktion. 
6) Wenn eine landwirthschaftliche Brennerei während eines Betriebsjahres den 
Charakter einer gewerblichen Brennerei annimmt und demgemäß dem Fabrikat-Aufschlag 
unterworfen wird, so darf die Brennerei im fraglichem Betriebsjahre nicht mehr zum 
Maischraum-Aufschlage zugelassen werden. Die Entscheidung darüber, ob solches bei Er- 
füllung der aufgestellten Bedingungen (§. 33) später ausnahmsweise gestattet werden kann, 
bleibt in jedem einzelnen Falle dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
7) Auf die nach Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 unter die 
Aufschlag-Abfindung fallenden gewerblichen Maischbrennereien, gleichviel ob solche neu ent- 
stehen oder gegenwärtig schon betrieben werden, findet der Fabrikat-Aufschlag keine Anwendung. 
8) Die Bestimmung daräber, ob neu entstehende Genossenschafts- 
brennereien, welche mehlige Stoffe oder Mischungen aus mehligen und nicht mehligen
	        
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