Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Stoffen verarbeiten, dem Maischraum= oder dem Fabrikat-Aufschlage zu unterwerfen sind, 
wird in jedem einzelnen Falle das Staatsministerium der Finanzen treffen. 
Die bereits vorhandenen Genossenschaftsbrennereien sind dann zur 
Entrichtung des Fabrikat-Aufschlags verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des F. 33 Ziff. 13 
und Ziff. 9 ad lit. b nicht mehr erfüllt werden und insbesondere Schlempe oder Dünger veräußert 
wird. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen einzuholen. 
9. Im aufschlagpflichtigen Betriebe ist zur Zeit nur der Spiritusmeßapparat der 
Gebrüder Siemens u. Cie. in Charlottenburg zugelassen. Es wird auf die besonders mit- 
getheilte Zeichnung und Beschreibung dieses Apparates Bezug genommen. 
Jeder Spiritusmeßapparat, welcher im aufschlagpflichtigen Betriebe verwendet werden 
will, muß zuvor von der Normal-Aichungskommission in München beglaubigt sein. Hierüber 
wird ein Zeugniß ausgefertigt und der Apparat vor der Abgabe an den Bestimmungsort 
amtlich unter Verschluß gesetzt. 
.Fakultativer Fabrikat-Aufschlag. 
10. Zur Entrichtung des Branntweinfabrikat-Aufschlags an Stelle der in Art. 3 
und in Art. 4 des Gesetzes vom 25. Februar 1880 bezeichneten Erhebungsarten (Meaisch- 
raum= und Materialaufschlag) können auch andere als die in lit. A oben erwähnten Brennereien 
zugelassen werden, falls deren Brennvorrichtung auf Kosten der betheiligten Brennereiinhaber 
mit dem Siemens'schen Spiritusmeßapparate nach der Vorschrift der Aufschlag-Verwaltung 
versehen wird — Art. III Abs. 2 des Gesetzes vom 20. November 1885. 
Für solche Brennereien ist der Fabrikat-Aufschlag im Gegenhalte zu den gewerblichen 
Maischbrennereien nur eine fakultative Steuerform; es hat sohin keiner der hier in 
Frage stehenden Brennereibesitzer ein Recht auf Zulassung zum Fabrikat-Aufschlage, wie 
auch keiner derselben von der Aufschlagverwaltung genöthigt werden kann, sich dem Fabrikat- 
Aufschlage zu unterwerfen. 
XVIII. 
An Stelle der Bestimmungen in §. 68 treten folgende Vorschriften: 
8. 68. 
Vorbereitung der Aufstellung des Spiritusmeßapparates. 
1. Bei den dem obligatorischen Fabrikat-Aufschlag unterliegenden Brennereien 
hat der Amtsvorstand oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Hauptamtsmitglied
	        
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