Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

642 
Hinsichtlich der weiteren Behandlung desselben finden die Vorschriften in Ziffer 1 oben 
entsprechende Anwendung. Den Termin, von welchem an die Entrichtung des Fabrikat— 
Aufschlags stattfinden soll, hat die General-Direktion der Zölle unter Berücksichtigung 
aller einschlägigen Verhältnisse zu bestimmen. 
XIX.5 
In §. 69 sind folgende Aenderungen vorzunehmen: 
a) In Ziff. 1 haben die Einleitungsworte zu lauten: 
„Unterliegt die Brennerei dem obligatorischen Fabrikataufschlage oder ist durch die 
General-Direktion der Zölle die Zulassung zum fakultativen Fabrikat-= Aufschlag 
ausgesprochen, der Spiritusmeßapparat " 
b) Die Einleitungsworte in Ziff. 6 haben zu lauten: 
„In sämmtlichen dem obligatorischen oder fakultativen Fabrikat-Aufschlage 
unterliegenden Brennereien sind folgende allgemeine Bedingungen zu erfüllen“: 
c) Ziff. 8 Abs. 1 hat zu lauten: 
„Solange den von der General-Direktion der Zölle auf Grund der Be- 
stimmungen in Ziff. 3, 5, 6 und 7 erlassenen Anordnungen (vergl. auch §. 68) 
nicht vollständig Genüge geleistet ist, darf 
a) bei den dem obligatorischen Fabrikat -Aufschlage unterstellten Brennereien die 
Genehmigung von Betriebsplänen 
G) bei andern Brennereien die Zulassung zur Entrichtung des Fabrikat-Aufschlags 
nicht erfolgen — Art. VII Abs. 3|4 des Gesetzes vom 20. November 1885 und 
Art. 26 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880. 
XX. 
In §. 70 Ziff. 2 Abs. 3, dann in §. 75 Ziff. 3 lit. b und Ziff. 4 Abs. 2 sind die 
Worte „von 5 Prozent“ zu ersetzen durch die Worte „von 10 Prozent." 
Nach Abs. 3 des §. 70 Ziff. 2 ist folgender neuer Absatz einzuschalten: 
„Bei den schon gegenwärtig dem Fabrikat-Aufschlag unterliegenden 
Brennereien (Preßhefenbrennereien) hat an Stelle des seitherigen, bis einschließlich 
25. November 1885 zur Anwendung zu bringenden Abzugs von 5% jener 
von 10% mit dem Tage des Eintrittes der Wirksamkeit des Gesetzes vom 
20. November 1885, sohin vom 26. desselben Monats an, zu treten — Art. III
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.