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Hinsichtlich der weiteren Behandlung desselben finden die Vorschriften in Ziffer 1 oben
entsprechende Anwendung. Den Termin, von welchem an die Entrichtung des Fabrikat—
Aufschlags stattfinden soll, hat die General-Direktion der Zölle unter Berücksichtigung
aller einschlägigen Verhältnisse zu bestimmen.
XIX.5
In §. 69 sind folgende Aenderungen vorzunehmen:
a) In Ziff. 1 haben die Einleitungsworte zu lauten:
„Unterliegt die Brennerei dem obligatorischen Fabrikataufschlage oder ist durch die
General-Direktion der Zölle die Zulassung zum fakultativen Fabrikat-= Aufschlag
ausgesprochen, der Spiritusmeßapparat "
b) Die Einleitungsworte in Ziff. 6 haben zu lauten:
„In sämmtlichen dem obligatorischen oder fakultativen Fabrikat-Aufschlage
unterliegenden Brennereien sind folgende allgemeine Bedingungen zu erfüllen“:
c) Ziff. 8 Abs. 1 hat zu lauten:
„Solange den von der General-Direktion der Zölle auf Grund der Be-
stimmungen in Ziff. 3, 5, 6 und 7 erlassenen Anordnungen (vergl. auch §. 68)
nicht vollständig Genüge geleistet ist, darf
a) bei den dem obligatorischen Fabrikat -Aufschlage unterstellten Brennereien die
Genehmigung von Betriebsplänen
G) bei andern Brennereien die Zulassung zur Entrichtung des Fabrikat-Aufschlags
nicht erfolgen — Art. VII Abs. 3|4 des Gesetzes vom 20. November 1885 und
Art. 26 Ziff. 1 des Gesetzes vom 25. Februar 1880.
XX.
In §. 70 Ziff. 2 Abs. 3, dann in §. 75 Ziff. 3 lit. b und Ziff. 4 Abs. 2 sind die
Worte „von 5 Prozent“ zu ersetzen durch die Worte „von 10 Prozent."
Nach Abs. 3 des §. 70 Ziff. 2 ist folgender neuer Absatz einzuschalten:
„Bei den schon gegenwärtig dem Fabrikat-Aufschlag unterliegenden
Brennereien (Preßhefenbrennereien) hat an Stelle des seitherigen, bis einschließlich
25. November 1885 zur Anwendung zu bringenden Abzugs von 5% jener
von 10% mit dem Tage des Eintrittes der Wirksamkeit des Gesetzes vom
20. November 1885, sohin vom 26. desselben Monats an, zu treten — Art. III