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Abs. 3 und Art. VII Abs. 1 a. a. O.; hierauf ist bei Ermittlung der unter Zu-
hilfenahme der Einträge im Brennereiregister (Beil. XXXIII der Instruktion) fest-
zustellenden Aufschlagschuldigkeit für den Monat November 1885 entsprechend
Rücksicht zu nehmen. Für die künftig dem Fabrikat-Aufschlage unterstellten
Brennereien ist vom Zeitpunkte der Anwendung dieser Steuerform an der 10 ige
Abzug zu gewähren — vergl. auch §. 67 Ziff. 3|6.“
In §. 71 Ziff. 3 sind vor dem Worte „zugelassenen“ einzuschalten die Worte „ver-
pflichteten beziehungsweise."
XXI.
An Stelle der Bestimmungen in §. 75 Ziff. 4 Abs. 3s5 treten folgende Vorschriften:
Im Uebrigen finden die Bestimmungen in Ziff. 3 lit, c oben hier gleichmäßige
Anwendung, und ist im Falle des Fortbetriebs der Brennerei bis zur Herstellung
des Meßapparates der Fabrikat-Aufschlag nach dem in den vorstehenden Abs. 1
und 2 bestimmten Grundsatze oder statt des Fabrikat-Aufschlags der Maischraum-
oder der Material-Aufschlag gemäß Art. 23 und 24 des Gesetzes vom 25. Februar
1880 nach Ermessen der Aufschlagbehörde zu erheben. Der Maischraum= oder der
Material-Ausschlag darf in Fällen dieser Art nur dann in Anwendung kommen,
wenn er sich höher als der Fabrikat-Aufschlag berechnen sollte — Art. IV des
Gesetzes vom 20. November 1885.
Gelangt der Maischraum= oder der Material-Aufschlag zur Anwendung, so
hat das einschlägige Hauptzollamt die nöthigen Weisungen an die Aucschlagein-
nehmerei zu erlassen, welche alsdann den seitherigen Betriebsplan durch einen kurzen
Vermerk auf Seite 4 desselben außer Kraft zu setzen und den Betrag des etwa
erhobenen Fabrikat-Aufschlages ebendaselbst ersichtlich zu machen hat. Der Brennerei-
besitzer muß übrigens in diesen Fällen sofort einen zur Erhebung des Maischraum-
oder Material-Aufschlags eingerichteten Betriebsplan bei der Aufschlageinnehmerei
einreichen, welche denselben ohne Verzug festzusetzen, zu vollziehen und weiter nach
§. 19 zu verfahren hat.
XXII.
Bezüglich der Beilagen zur Instruktion ergeben sich nachstehende Aenderungen:
1. In Beilage I sind die Ueberschriften der einzelnen Brennereigattungen nach Maß-
gabe der Bestimmungen in Nr. I oben abzuändern.