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S. 2.
Zu dem in §. 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke sind Leichenschaubezirke zu bilden und für
jeden dieser Bezirke ein Leichenschauer und ein Stellvertreter desselben aufzustellen.
8. 3.
Größere Gemeinden können in mehrere Leichenschaubezirke abgetheilt, mehrere kleinere
Gemeinden zu Einem Bezirke vereinigt werden.
8. 4.
Die Vornahme der Leichenschau in öffentlichen Kranken-, Wohlthätigkeits-, Straf= und
ähnlichen Anstalten obliegt den Anstaltsärzten.
Im Uebrigen sind zur Leichenschau in erster Reihe Aerzte, dann Chirurgen, Bader,
vormalige Sanitätssoldaten und Lazarethgehilfen, endlich, in Ermanglung von solchen, Laien
zu berufen. Die letzteren sind durch den k. Bezirksarzt vor ihrer Bestellung entsprechend
zu unterweisen und nach Bedürfniß später zeitweise einer Prüfung zu unterziehen.
Die Leichenschau darf nur unbescholtenen Personen übertragen und belassen werden.
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Die Bildung der Leichenschaubezirke sowie die Aufstellung der Leichenschauer und
ihrer Stellvertreter erfolgt in widerruflicher Weise durch die Distriktspolizeibehörde im Be-
nehmen mit dem Bezirksarzte.
Die Leichenschauer und deren Stellvertreter sind, soferne sie nicht in Folge ihrer
dienstlichen Stellung als Amts= oder Anstaltsärzte bereits verpflichtet sind, durch die
Distriktspolizeibehörde handgelübdlich in Pflicht zu nehmen.
Die Leichenschaubezirke sowie die bestellten Leichenschauer und deren Stellvertreter sind
öffentlich bekannt zu machen.
S. 6.
Die ärztliche Leichenschau ist in der Regel einmal, die nichtärztliche zweimal vorzu-
nehmen.
In Gemeinden, welche ein Leichenhaus besitzen, hat, gleichviel ob die Leichenschau durch
Aerzte oder durch Nichtärzte ausgeübt wird, eine zweimalige Leichenschau stattzufinden.