Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

48. 663 
IV. 
Läßt die Leichenschau den Verdacht des Scheintodes aufkommen, so hat der Leichen- 
schauer, falls er nicht selbst Arzt ist, ungesäumt die Beiziehung eines approbirten Arztes 
zu veranlassen, damit die Sachlage festgestellt und das Nöthige angeordnet werde. In- 
zwischen sind Belebungsversuche zu machen. 
Die Belebungsmittel, welche in Anwendung zu kommen haben, sind: 
Oeffnen der Fenster und Erwärmung des Zimmers; 
Einleitung der künstlichen Athmung; 
Auflegen erwärmter Senfteige auf die Brust und auf die Ertremitäten; 
Reiben mit weichen Bürsten, mit Essigtüchern, Kampfergeist, auch mit wollenen, 
erwärmten Tüchern; 
Reizung des Schlundes mit einer Feder; 
Riechen an Salmiakgeist; 
7. zeitweises Einträufeln einiger Tropfen von Melissengeist oder einer ähnlichen Flüssig- 
keit in den Mund. 
Die Anwendung dieser Mittel ist, soferne nicht inzwischen ärztliche Hilfe eintrifft, so 
lange fortzusetzen, bis entweder der Scheintodte in das Leben zurückkehrt und schluckt, wo 
ihm alsdann warme Fleischbrühe, Thee oder etwas Wein zu reichen ist, oder bis die 
gänzliche Erfolglosigkeit der Belebungsversuche außer Zweifel steht. 
-m 
S 
V. 
Der Leichenschauschein ist nach dem anliegenden Formulare I auszustellen. 
Der Gebrauch eines abweichenden Formulares ist nur mit Genehmigung des k. Staats- 
ministeriums des Innern zulässig. 
Hinsichtlich der Einträge über Krankheit und Todesursache hat der Leichenschauer, soweit 
thunlich, von dem behandelnden Arzte Aufschluß und unterschriftliche Bestätigung zu erholen. 
Ist dieß nicht ausführbar oder hat eine ärztliche Behandlung nicht stattgefunden, so sind 
die bezüglichen Einträge auf Grund der Besichtigung der Leiche im Zusammenhalte mit den 
von den Angehörigen und gegebenenfalls von der Hebamme zu erlangenden Mittheilungen 
zu bethätigen. 
113
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.