Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885. (12)

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Unter allen Umständen muß aus dem Leichenschauscheine ersichtlich werden, ob die 
Benennung der Krankheit und der Todesursache von ärztlicher oder von nichtärztlicher 
Seite herrührt. 
VI. 
Ergibt sich die Gewißheit oder der Verdacht, daß der Tod in Folge von Blattern, 
Cholera, Typhus, Kindbettfieber, Cerebrospinal-Meningitis, Trichinose, Hundswuth, Rotz- 
krankheit, Milzbrand, Ruhr, Hospitalbrand, Diphterie, Scharlach oder Masern erfoldgt ist, 
so ist sowohl der Orts= als der Distriktspolizeibehörde ungesäumt Anzeige zu erstatten, 
wobei das anliegende Formular II benützt werden kann. 
Die gelegentlich der Leichenschau entdeckten medizinischen Pfuschereien sind der Distrikts- 
polizeibehörde anzuzeigen. 
VII. 
Ueber alle vorgenommenen Leichenbesichtigungen hat der Leichenschauer ein Register 
nach Formular III zu führen, welches am Ende des Jahres abzuschließen und dem k. Be- 
zirksarzte gegen Rückgabe zur Durchsicht vorzulegen ist.
	        
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