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Zu §. 2.
Bezüglich der Versorgung im Civildienste kommen als weitergehende Bestimmungen
u. a. insbesondere noch in Betracht:
1. §. 85 und 141 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheines
vom 29. April 1869 und Art. 75 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom gleichen Tage,
wonach bei Aufstellung des niederen Dienstpersonales in den Gemeinden mit städtischer
Verfassung und bei Besetzung der Dienerstellen für Handhabung der Ortspolizei und des
Feldschutzes in den Landgemeinden diesseits des Rheines, dann bei Besetzung der Diener-
stellen für Handhabung der Ortspolizei, des Feld= und Waldschutzes in den Gemeinden
der Pfalz versorgungsberechtigte Unteroffiziere und Mannschaften möglichst berücksichtigt
werden sollen.
2. §. 34 der Allerhöchsten Verordnung vom 19. Februar 1885, die Organisation
der Staatsforstverwaltung betreffend, wonach die Waldwärter zunächst aus körperlich forst-
diensttauglichen mit Civilversorgungsschein versehenen Militärbewerbern zu wählen sind.
3. Die in Konzessionen für Privateisenbahnen und ähnliche Unternehmungen ent-
haltenen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anstellung von Militäranwärtern.
Zu §. 8.
1. Die den Militäranwärtern im bayerischen Staatsdienste z. Z. vorbehaltenen
Stellen sind in dem gegenwärtiger Bekanntmachung beigefügten Verzeichnisse enthalten.
2. Die von den übrigen Bundesregierungen aufgestellten Verzeichnisse, sowie etwaige
Nachträge zu denselben werden nach ihrer Veröffentlichung durch das Centralblatt für das
Deutsche Reich im Gesetz= und Verordnungsblatte bekannt gegeben.
Zu §. 10.
1. Ein Forstversorgungsschein §. 10, Ziff. 4 wird in Bayern nicht ertheilt.
2. Die Bescheinigung gemäß §. 10, Ziff. 6 wird durch das sonst für Ertheilung
des Civilversorgungsscheines zuständige Generalkommando ertheilt.
Ob die Bescheinigung nach Schema Ei, E“ oder E" auszufertigen ist, bestimmt sich
im Anschluß an die Grundsätze des §F. 1.
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